Bettina von Haxthausen

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen

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Trennung und Scheidung
Trennung und Scheidung


Trennung  

Wenn Sie und Ihr Partner sich tren­nen, be­deu­tet das noch nicht das En­de der Ehe. Wäh­rend der Tren­nungs­zeit kön­nen sich die Ehe­part­ner über ih­re Ab­sich­ten und Ge­füh­le klar werden. Ent­we­der Sie be­sin­nen sich bei­de da­rauf, dass Sie zu­sam­men fes­ter im Le­ben ste­hen. Oder Sie ent­schei­den sich für das end­gül­ti­ge En­de Ih­rer Ehe – wenn mög­lich, ein­ver­nehm­lich! Wenn Sie sich da­rü­ber im Kla­ren sind, dass Sie ge­schie­den wer­den wol­len, macht es Sinn, ein ers­tes Be­ra­tungs­ge­spräch mit ei­nem An­walt zu ver­ein­ba­ren, um zu be­spre­chen, was in Ihrem Fall als nächs­tes wichtig ist. Auch ist dann zu über­le­gen, ob Sie sich und Ih­rem(r) Noch-Ehe­part­ne­r(in) - schon - zu­trau­en, ein­ver­nehm­lich für die Zeit der Tren­nung in ei­ner sog. Tren­nungs­ver­ein­ba­rung so­wohl Tren­nungs- wie Kin­des­un­ter­halt, das Sor­ge­recht für ge­mein­sa­me Kin­der, Ent­schei­dun­gen über die ge­mein­sa­me Ehe­woh­nung und ggf. die Kos­ten des Um­zugs (ei­nes) Ehe­part­ners zu re­geln. Ei­ne sol­che Tren­nungs­ver­ein­ba­rung ver­schafft Ih­nen bei­den Si­cher­heit. Sie wis­sen, wie es wei­ter­geht. Die Tren­nungs­ver­ein­ba­rung gilt bis zur end­gül­ti­gen Schei­dung. Doch in vie­len Fä­llen schmerzt die Tren­nung so sehr, dass kon­struk­ti­ve Ver­hand­lun­gen mit­ein­an­der zu­min­dest zu Be­ginn der Tren­nungs­zeit nicht mög­lich sind.

Sie können mit mir Be­ra­tungs­ge­sprä­che und Fall­be­spre­chun­gen gern auch te­le­fo­nisch füh­ren. Als Ers­tes neh­men Sie am bes­ten per E-Mail Kon­takt zu mir auf!
info@kanzlei-haxthausen.de

 

Wann gilt eine Ehe als zerrüttet?

Unser Scheidungsrecht folgt dem Zer­rüt­tungs­prin­zip. Dem­nach muss eine Ehe ge­schei­tert sein, um ge­schie­den zu wer­den. Eine Ehe gilt nach dem deut­schen Ge­setz als ge­schei­tert, wenn die Le­bens­ge­mein­schaft der Ehe­gat­ten seit min­de­stens ei­nem Jahr nicht mehr be­steht und ih­re Wie­der­her­stel­lung nicht er­war­tet wer­den kann. Die Grün­de da­für sind, recht­lich be­trach­tet, wei­test­ge­hend un­er­heb­lich. § 1567, Ab­satz 1, BGB de­fi­niert die Tren­nung. Da­nach le­ben Ehe­gat­ten ge­trennt, wenn zwi­schen ih­nen kei­ne häus­li­che Ge­mein­schaft mehr be­steht und ein Ehe­gat­te sie er­kenn­bar nicht wie­der­her­stel­len will. Nach § 1567, Ab­satz 2 BGB ver­län­gern ge­schei­ter­te Ver­söh­nungs­ver­su­che, ver­bun­den mit vor­über­ge­hen­der Wie­der­her­stellung der ehe­li­chen Ge­mein­schaft, die auf die ers­ten Mo­na­te der Tren­nungs­zeit be­schränkt blei­ben, die Tren­nungs­zeit nicht.

Der Antrag auf Scheidung kann erst ein­ge­reicht wer­den, kurz bevor ein Tren­nungs­jahr ver­stri­chen ist. Das gilt selbst bei sehr kur­zer Ehe­dau­er. Ist ei­ne Ehe erst ein­mal ge­schlos­sen, wird sie frü­he­stens nach Ab­lauf ei­nes Tren­nungs­jah­res ge­schie­den.


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Trennung von Tisch und Bett

Für die „Trennung von Tisch und Bett“ muss nicht un­be­dingt ei­ner der Ehe­part­ner aus der ehe­li­chen Woh­nung aus­zie­hen. Die räum­li­che Tren­nung kann auch in der ge­mein­sa­men Woh­nung voll­zo­gen wer­den, wenn Bad und Kü­che wei­ter­hin ge­mein­schaft­lich ge­nutzt wer­den. Wich­tig ist da­bei, dass je­der ein ei­ge­nes Bud­get hat und bei­de ih­re Haus­hal­te ge­trennt füh­ren. Zum Woh­le ge­mein­sa­mer Kin­der kann wäh­rend der Tren­nungs­zeit an ge­mein­sa­men Un­ter­neh­mun­gen und/oder ge­mein­sa­men Mahl­zei­ten fest­ge­hal­ten wer­den.

Härtefall

Nur im Härtefall, wenn die Fort­set­zung der Ehe für den ei­nen Part­ner ei­ne un­zu­mut­ba­re Här­te dar­stellt, et­wa bei häus­li­cher Ge­walt, kann eine Ehe vor Ab­lauf ei­nes Tren­nungs­jahrs ge­schie­den wer­den.

Bleiberecht in der Ehewohnung oder Betretungsverbot
im Falle häuslicher Gewalt

Sofern nicht Gefahr für Leib und Le­ben ei­nes Part­ners be­steht oder schwe­re Stö­run­gen des Familien­frie­dens dro­hen (etwa durch Ran­da­lie­ren nach Al­ko­hol­miss­brauch), ist wäh­rend der Tren­nungs­zeit kein Ehe­partner be­rech­tigt, den an­de­ren vor die Tür zu set­zen. Nur in Son­der­fäl­len, ins­be­son­de­re bei häus­li­cher Ge­walt, kann ein Ehe­part­ner beim Familien­ge­richt die Zuwei­sung der Ehe­woh­nung für sich be­an­tra­gen. Im Eil­ver­fah­ren kann das Gericht Schutz­maß­nah­men einst­wei­lig an­ord­nen und ei­nem ge­walt­tä­ti­gen Part­ner das Be­tre­ten der Woh­nung ver­bie­ten.

 

Trennungsjahr

Im Scheidungsantrag muss angege­ben wer­den, dass die Ehe­part­ner seit min­des­tens ei­nem Jahr ge­trennt le­ben. Bei ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung ge­nügt es, wenn der An­trag­stel­ler ei­nen Tren­nungs­ter­min an­gibt. Das Ge­richt hat kei­nen An­lass, da­ran zu zwei­feln, so­lan­ge der an­de­re Part­ner der Schei­dung zu­stimmt und die An­ga­ben sei­nes Part­ners be­stä­tigt. Nur wenn mög­li­cher­wei­se der Scheidungs­an­trag vor­zei­tig ge­stellt wür­de und der Part­ner die Rich­tig­keit des Tren­nungs­da­tums be­strei­tet, wä­re der An­trag nach § 1566 I BGB un­be­grün­det.

Damit der Familienrichter das Ehe­paar nach einem Tren­nungs­jahr schei­den kann, auch wenn der an­de­re Part­ner das Tren­nungs­jahr be­strei­tet, muss der­je­ni­ge Part­ner, der den Schei­dungs­an­trag stellt, das Tren­nungs­jahr si­cher be­wei­sen, ggf. durch Zeu­gen. Ge­lingt die­ser Be­weis nicht, kann das Ge­richt den Schei­dungs­an­trag (kos­ten­pflich­tig) zu­rück­wei­sen. Das Familien­gericht kann in ei­nem sol­chen Fall die Schei­dung erst be­schlie­ßen, wenn das Paar drei Jah­re lang ge­trennt war.


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Kind im Loyalitätskonflikt

Scheidungsfolgenvereinbarung

Das ist ein nachträglicher Ehevertrag, wenn be­reits ei­ne Scheidung an­ge­strebt wird. Mit ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung, oder kür­zer: Schei­dungs­ver­ein­ba­rung kön­nen Sie die nach­ehe­li­chen Rechts­ver­hält­nis­se noch vor dem ers­ten Gerichts­termin au­ßer­ge­richt­lich mit­ein­an­der re­geln und sich ein­ver­nehm­lich schei­den las­sen. Falls Ih­nen das aber nicht ge­lingt, wird das Ge­richt für Sie ent­schei­den. Bes­ser ist es, Sie ver­han­deln au­ßer­ge­richt­lich mit­ein­an­der, als dass in ei­nem (kost­spie­li­gen) Schei­dungs­pro­zess über Sie ver­han­delt wird! Schei­dun­gen im Streit, mit de­nen die Ge­rich­te sich lan­ge be­schäf­ti­gen müs­sen, sind ner­ven­auf­rei­bend, emo­tio­nal be­las­tend und kos­ten viel Geld. Oft wer­den da­bei ge­mein­sa­me Kin­der vor un­lös­ba­re Loy­ali­täts­kon­flik­te ge­stellt. Um sich und ggf. Ih­ren Kin­dern all das weit­ge­hend zu er­spa­ren, soll­ten Sie im ge­gen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men Ih­re bis­he­ri­gen ma­te­riel­len Ver­bin­dun­gen ent­flech­ten und über Sor­ge und Um­gang mit ge­mein­sa­men Kin­dern zu de­ren Wohl fai­re Ver­ein­ba­run­gen tref­fen.

Verständigen Sie sich am bes­ten im Vor­feld mit Ih­rem Ehe­part­ner auf ei­ne um­fas­sen­de Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung. Sie kön­nen al­les un­ter sich re­geln, was für Sie re­ge­lungs­be­dürf­tig ist. Ver­mei­den Sie Ent­schei­dun­gen des Ge­richts über Fol­gen Ih­rer Schei­dung, die mög­licher­wei­se am En­de nicht Ih­ren Vor­stel­lun­­gen ent­spre­chen! Ach­ten Sie aber da­rauf, dass Ih­re Ver­ein­ba­run­gen den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben ent­spre­chen und kei­ne rechts­un­gül­ti­gen Klau­seln ent­hal­ten.

Um Ihre(n) Partner(in) davon zu über­zeu­gen, dass ei­ne fai­re Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung und ei­ne ein­ver­nehm­li­che Schei­dung für ihn (sie) eben­falls die bes­te Lö­sung sind, blei­ben Sie mit ihm (ihr) im di­rek­ten Ge­spräch! Ver­su­chen Sie, sei­ne (ihre) et­wa­igen Vor­be­hal­te zu ver­ste­hen und ge­hen Sie da­rauf ein! Be­son­ders wenn Sie ge­mein­sa­me Kin­der ha­ben, wer­den Sie auch künf­tig mit­ein­an­der um­ge­hen müs­sen. Denn je­der El­tern­teil hat auch nach der Schei­dung das Recht, Um­gang mit den Kin­dern zu ha­ben, ge­nau­so wie die Kin­der das Recht be­hal­ten, mit Va­ter UND Mut­ter wei­ter­hin Zeit zu ver­brin­gen. Schon des­halb strei­ten Sie mögl­ichst nicht über Ih­re Kin­der! Viel­leicht ge­lingt es Ih­nen so­gar, nach der Schei­dung freund­schaft­lich mit­ein­an­der ver­bun­den zu blei­ben und im Hin­blick auf das Wohl der Kin­der sich ge­gen­sei­tig zu un­ter­stüt­zen.

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Versorgungs- und Zugewinnausgleich

Sofern die Ehepartner vorab in ei­nem Ehe­ver­trag keine ande­ren rechts­gül­ti­gen Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen ha­ben, gilt für sie der Gü­ter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft. Um Zu­ge­winn­aus­gleich, Ver­sor­gungs­aus­gleich und ggf. Un­ter­halts­an­sprü­che re­geln zu kön­nen, sind die Ehe­gat­ten ab dem Zeit­punkt der Tren­nung ein­an­der ge­gen­sei­tig al­le 2 Jah­re zur Aus­kunft über Ein­kom­men und Gü­ter­stand ver­pflich­tet, so­fern der je­weils an­de­re Ehe­gat­te dies for­dert. Dann ist die Aus­kunft so­gar ein­klag­bar. (§ 1379 in Abs. 2 BGB) Die­se Pflicht ent­fällt, so­fern ein Ehe­ver­trag oder ei­ne no­ta­riell be­ur­kun­de­te Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ei­nen Ver­sor­gungs- oder Zu­ge­winn­aus­gleich rechts­wirk­sam(!) von vorn­her­ein aus­schlie­ßen. Wenn vom Fa­mi­lien­ge­richt ein Ver­sor­gungs­aus­gleich durch­zu­füh­ren ist, da­zu aber noch Un­ter­la­gen feh­len, führt das zur Ver­zö­ge­rung des Schei­dungs­ver­fah­rens.

 

Der Versorgungsausgleich …

... wird bei Ehen, die länger als 3 Jah­re be­stan­den ha­ben, so­fern kein rechts­wirk­sa­mer, no­ta­riell be­ur­kun­de­ter Ver­trag den Ver­sor­gungs­aus­gleich von vorn­her­ein aus­schließt, stets auch oh­ne An­trag vom Familien­gericht im Ver­bund mit dem Ver­fah­ren zur Schei­dung der Ehe durch­ge­führt. Da­bei prüft das Fa­mi­lien­gericht, ob und in wel­cher Hö­he ei­nem der Ehe­gat­ten Ren­ten­an­sprü­che ab­ge­zo­gen und dem an­de­ren gut­ge­schrie­ben wer­den Bei Ehen, die kür­zer als drei Jah­re ge­dau­ert ha­ben, wird vom Gericht nur auf An­trag ein Ver­sor­gungs­aus­gleich durch­ge­führt.

Beim Ver­sor­gungs­aus­gleich werden Al­ters­ver­sor­gungs­an­wart­schaf­ten, die wä­h­rend der Zeit der Ehe er­wor­ben wur­den, un­ter den Ehe­leu­ten aus­ge­gli­chen. Es geht da­bei um ge­setz­li­che wie pri­va­te Ren­ten- und Pen­sions­an­sprü­che. Vom Ver­sor­gungs­aus­gleich aus­ge­schlos­sen sind Ri­si­ko­ver­si­che­run­gen, wie z.B. Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen oder Ren­ten mit Ent­schä­di­gungs­cha­rak­ter, wie z.B. Un­fall­ren­ten. Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen sind nicht für den Ver­sor­gungs­aus­gleich, son­dern für den Zu­ge­winn­aus­gleich re­le­vant.

Sie soll­ten sich früh­zei­tig um Ih­re Un­ter­la­gen zur Al­ters­ver­sor­gung küm­mern und alle Un­ter­la­gen, die das Fa­mi­lien­ge­richt braucht, voll­zäh­lig zu­sam­men­tra­gen, so­fern Sie an ei­nem zü­gi­gen Ab­lauf des Schei­dungs­ver­fah­rens in­ter­es­siert sind.

 

Der Zugewinnausgleich

Wenn ein Paar in einem Ehe­ver­trag dies nicht an­ders ge­re­gelt hat, ist die Ehe eine Zu­ge­winn­ge­mein­schaft. In den §§ 1373 ff BGB ist der Zu­ge­winn ge­re­gelt. Dem­nach bleibt das, was jeder der Part­ner schon vor der Ehe­schlie­ßung be­ses­sen hat, auch nach der Schei­dung sein al­lei­ni­ges Ei­gen­tum. Je­der Ehe­part­ner ver­wal­tet sein An­fangs­ver­mö­gen selbst. (§ 1364 BGB). Schen­kun­gen und Erb­schaf­ten blei­ben al­lei­ni­ges Ei­gen­tum des­je­ni­gen, der ge­erbt hat oder be­schenkt wur­de, wer­den al­so nicht zum ge­mein­sa­men Ver­mö­gens­be­stand­teil, auch wenn Erbschaft oder Schenkung wäh­rend der Ehe­zeit an­ge­fal­len sind. Bei­des wird viel­mehr dem An­fangs­ver­mö­gen des­sen zu­ge­rech­net der be­schenkt wur­de, bzw. ei­ne Erb­schaft ge­macht hat. Für Wert­stei­ge­run­gen, wenn sie wäh­rend der Ehezeit ein­ge­tre­ten sind, gilt das nicht. Wert­stei­ge­run­gen wer­den nicht dem An­fangs­ver­mö­gen zu­ge­rech­net, son­dern fal­len un­ter den Zu­ge­winn, der un­ter den Part­nern aus­ge­gli­chen wird.

Der Zugewinn ist das Ver­mö­gen, das bei­de Ehe­part­ner wäh­rend der Zeit der Ehe hin­zu ge­won­nen ha­ben. Wenn ei­ner der Part­ner mit Schul­den in die Ehe ge­gan­gen ist, von de­nen wäh­rend der Ehe et­was ge­tilgt wur­de, so gilt auch dies als Zu­ge­winn. Meh­ren sich da­ge­gen die Schul­den eines Part­ners wäh­rend der Ehe, so wird der Zu­ge­winn auf Null ge­setzt. Ne­ga­ti­ven Zu­ge­winn gibt es nicht. Sonst müss­te die­ser auf den an­de­ren Part­ner ver­teilt wer­den. Ehe­part­ner müs­sen aber grund­sätz­lich nicht mit haf­ten für die Schul­den des an­de­ren.

Bei der Ermittlung des Zugewinns wird von dem Ver­mö­gen, wel­ches das Paar zum Zeit­punkt der Schei­dung be­sitzt, das Ver­mö­gen, das je­der Part­ner zum Zeit­punkt der Ehe­schlie­ßung be­ses­sen hat, ab­ge­zo­gen. Das was bleibt ist der ge­mein­sa­me Zu­ge­winn. Die­ser wird in zwei glei­che Hälf­ten geteilt, von de­nen je­dem Ehe­part­ner eine Hälf­te zu­steht.

Sofern es konkrete Anhaltspunk­te da­für gibt, dass ein Ehe­part­ner den Zu­ge­winn­aus­gleich aufs Spiel setzt (in­dem er z. B. das Ver­mö­gen ver­spielt), kann der an­de­re eine Si­cher­heit oder so­gar die Ar­res­tie­rung des Ver­mö­gens des an­de­ren Ehe­part­ners beim Ge­richt be­an­tra­gen. Folgt das Ge­richt ei­nem sol­chen An­trag, kann der aus­gleichs­pflich­ti­ge Ehe­gat­te bis zum Ab­schluss des Zu­ge­winn­aus­gleichs nicht mehr über sein Ver­mö­gen ver­fü­gen.

Der Aus­gleich des Zu­ge­winns kann vom Aus­gleichs­be­rech­tig­ten nur in Geld­form be­ans­pru­cht wer­den. An­sprü­che auf Zu­ge­winn­aus­gleich ver­jäh­ren spä­tes­tens 3 Jah­re nach­dem die Schei­dung Rechts­kraft er­langt hat.

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Meine Hilfe als Anwältin

Wer sich scheiden lässt, hat oft­mals das Ge­fühl, dass sein Le­ben aus den Fu­gen ge­rät. In die­ser Si­tu­ation sind Sie nicht nur auf fach­li­chen Rat, son­dern auch auf mensch­li­ches Ver­ständ­nis an­ge­wie­sen. Mit mir ste­hen Sie nicht al­lein vor den Fra­gen, wie Sie Ihr Ver­mö­gen und Ih­ren Haus­rat auf­tei­len müs­sen, wie Sie das Sor­ge- und Um­gangs­recht für Ih­re Kin­der re­geln und wie Sie die Schei­dung ins­ge­samt mög­lichst rei­bungs­los ab­wickeln. Ich lege viel Wert darauf, invdi­vi­du­el­le Lö­sun­gen zu fin­den, die auch wirk­lich mit Ih­rer so­zi­alen und wirt­schaft­li­chen La­ge über­ein­stim­men. Dabei bin ich so­wohl in Berlin vor Ort als auch online für Sie da.

Bevor ich Ihr Mandat an­neh­men kann, muss mir zu­vor Ih­re un­ter­schrie­be­ne Voll­macht in Familien­sa­chen (mög­lichst bit­te aus­drucken) vor­lie­gen. Erst da­nach kann ich für Sie tä­tig wer­den. Die­ser Voll­macht fü­gen Sie bit­te den sorg­fäl­tig aus­ge­füll­ten und un­ter­zeich­ne­ten Fra­ge­bo­gen An­ga­ben zu Ehe­sa­chen bei.

Vieles muss bei der Rege­lung der Schei­dungs­fol­gen be­dacht wer­den. Hier­bei hel­fe ich Ih­nen gern, da­mit Ih­re Re­ge­lun­gen am En­de auch rechts­gül­tig und da­mit durch­setz­bar sind. Da­zu ge­hört, dass ich Sie in Ih­rem In­ter­es­se be­ra­te. Als Ih­re Anwältin und da­mit Ih­re In­ter­es­sen­ver­tre­te­rin kann und darf ich das nicht gleich­zei­tig auch für Ih­re(n) Ehe­part­ne­r(in) sein. Ich wer­de aber gern, so­fern das in Ih­rem Sin­ne ist, ei­nen Ent­wurf er­stel­len, in dem die In­ter­es­sen Ih­rer(s) Part­ners(in) fair be­rück­sich­tigt sind, als Ge­sprächs- und Ver­hand­lungs­grund­lage mit ihm (ihr). Ggf. kann Ihr(e) Part­ne­r(in) wie­de­rum mit sei­nem (ih­rem) An­walt die­sen Ent­wurf be­spre­chen.

Bedenken Sie bitte:
Wenn Sie all diese Schei­dungs­fol­ge­sa­chen erst vom Fa­mi­lien­ge­richt klä­ren las­sen, be­grün­den Sie wei­te­re Kos­ten­ri­si­ken. Es ent­ste­hen zu­sätz­li­che Streit­wer­te, von de­nen je­der zu­sätz­li­che Ge­richts­kos­ten ver­ur­sacht. Da­mit im spä­te­ren Schei­dungs­ver­fah­ren nicht mehr ge­strit­ten wer­den muss und ho­he Kos­ten ent­ste­hen, soll­ten vie­le Ver­ein­ba­run­gen bes­ser vor­her au­ßér­ge­richt­lich zwi­schen den Ehe­part­nern ge­trof­fen wer­den.


Scheidungsfolgenvereinbarungen, die ein Notar be­ur­kun­den muss, da­mit sie rechts­gül­tig sind:

  • Vereinbarungen zum Gü­ter­stand im Hin­blick auf den Zu­ge­winn­aus­gleich

    • *** Immobilieneigentum be­tref­fend

    • Gesellschaftsanteile betref­fend

    • Schenklungen betreffend

    • Ausgleichszahlungen betref­fend

    • Wertgegenstände betref­fend, die nicht zum Haus­rat ge­hö­ren

    • sonstigen Besitz betref­fend

    • Vereinbarungen zu Kon­ten und De­pots

    • Vereinbarungen zu Hypo­the­ken und Kre­di­ten

    • Vereinbarungen zu Lea­sing­ver­trä­gen

  • Vereinbarungen zum Ver­sor­gungs­aus­gleich, be­sonders bei Ehen un­ter 3 Jah­ren Dau­er

  • Vereinbarungen zu nach­ehe­li­chem Un­ter­halt (Wie lan­ge und in wel­cher Hö­he?)

    *** Wichtig bei der Über­tra­gung von Immo­bilien:

    In vielen Fällen sind Immo­bi­lien mit ei­ner Grund­schuld be­las­tet. Der Ehe­gatte, der sei­nen An­teil auf den an­de­ren Ehe­gat­ten über­tragen möch­te, haf­tet wei­ter­hin an­tei­lig ge­gen­über der Bank, so­fern er im Dar­le­hens­ver­trag mit ein­ge­tra­gen ist oder ei­ne Bürg­schaft er­klärt hat. Die Bank muss zu­vor der Über­tra­gung zu­stim­men und den über­tra­gen­den Ehe­gat­ten aus der Haf­tung ent­las­sen. Ge­schieht das nicht, bleibt des­sen Haf­tung be­ste­hen, so dass die Bank ihn wei­ter in An­spruch neh­men kann.


Scheidungsfolgenvereinbarungen, für die ei­ne notariel­le Be­ur­kun­dung nicht zwin­gend er­for­der­lich ist:

  • Vereinbarungen zum Kin­des­un­ter­halt

  • Vereinbarungen über die wei­te­re Nut­zung der Ehe­woh­nung (und ggf. Zah­lung der Mie­te)

  • Bei wem sollen ggf. die Haus­tie­re le­ben?

  • Wie soll der Hausrat aufgeteilt wer­den?

  • Wie soll mit gemeinsamen Ver­bind­lich­kei­ten ver­fah­ren wer­den?

  • Wer trägt die Kosten für die­se Ver­ein­ba­rung?

Fügen Sie einen evtl. vor­han­de­nen Ehe­ver­trag bei!  Und ver­mer­ken Sie für all­e Fäl­le in der Ver­ein­ba­rung das Da­tum der Tren­nung!

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Das Scheidungsverfahren

 

Scheidungsantrag


Das BGB regelt in den §§ 1567 – 1587 in Buch 4, Ab­schnitt 1.1 die Schei­dung von Ehen. Im Buch 2 des „Ge­set­zes über das Ver­fah­ren in Fa­mi­lien­sa­chen und in den An­ge­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit“ FamFG) geht es in den §§ 111 – 270 um Ver­fah­ren in Fa­mi­lien­sa­chen. In den §§ 121 – 132 wird da­rin die Ehe­schei­dung ge­re­gelt.

Hierzulande werden Ehen nur auf An­trag ei­nes oder bei­der Ehe­gat­ten per Be­schluss des Familien­ge­richts ge­schie­den. Da in Schei­dungs- und Scheidungs­fol­ge­sa­chen vor dem Familien­ge­richt An­walts­zwang be­steht, kann nur ein Rechts­an­walt Ih­re Schei­dung be­an­tra­gen. Ver­ab­re­den Sie da­für mit mir ei­nen Ter­min für ein um­fas­sen­des Ge­spräch, wenn Sie sich da­für ent­schie­den­ ha­ben, Ihre Ehe schei­den zu las­sen.

Sobald ich von Ihnen alle erforder­li­chen Un­ter­la­gen ha­be, die ich zu­sam­men mit Ih­rem Schei­dungs­an­trag ein­rei­chen muss und zu allem Klä­rungs­be­dürf­ti­gen eine fes­te Ver­ein­ba­rung ge­troff­en und ide­aler­wei­se no­ta­riell be­ur­kun­det ist, stel­le ich den Schei­dungs­an­trag beim für Sie zu­stän­di­gen Fa­mi­lien­ge­richt frü­hes­tens we­ni­ge Wo­chen vor Ab­lauf des Tren­nungs­jahrs. Das Ge­richt sen­det da­rauf­hin Ih­rem Ehe­part­ner den Schei­dungs­an­trag zur Ste­llung­nah­me zu. Erst nach­dem die Frist zur Stel­lung­nah­me ab­ge­lau­fen und ggf. der Ver­sor­gungs­aus­gleich durch­geführt wor­den ist, be­raumt das Ge­richt einen Schei­dungs­ter­min an. Von der Be­an­tra­gung bis zum Schei­dungs­ter­min kann es Wo­chen oder Mo­na­te dau­ern.


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Kosten bei Antragstellung

Damit Ihr Scheidungsantrag Ih­rem Ehe­part­ner zu­ge­stellt wer­den kann, müs­sen Sie als An­trag­stel­ler zu­vor einen Ge­richts­kos­ten­vor­schuss an die Ge­richts­kas­se leis­ten. Auch an mich ist dann ein Kos­ten­vor­schuss zu zah­len. Die Hö­he der Ge­büh­ren für das Ge­richt rich­tet sich nach dem zu­nächst ver­an­schlag­ten Ge­gen­stands­wert. Ich stel­le mei­ne Rech­nung nach Maß­ga­be des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­set­zes. So­bald Sie rechts­kräf­tig ge­schie­den sind, muss Ihr(e) Ehe­gatte(in) die Hälf­te der Ge­richts­kos­ten an das Ge­richt zah­len, wel­ches Ih­nen da­rauf­hin et­wa die Hälf­te der vor­aus­ge­zahl­ten Ge­richts­kos­ten zu­rück er­stat­tet.

Folgende Angaben muss der Schei­dungs­an­trag ent­hal­ten, bzw. fol­gen­de Un­ter­la­gen müs­sen bei­ge­fügt sein:

  • Sind weitere Familien­sa­chen bei ei­nem an­de­ren Fa­mi­lien­ge­richt an­hän­gig ? Wenn ja, wel­che?

  • eine Kopie des Familien­stamm­buchs, zu­min­dest der Hei­rats­ur­kun­de

  • Namen, Geburtsdaten und Auf­ent­halts­or­t(e) von ge­mein­sa­men min­der­jäh­ri­gen Kin­dern und Ko­pien von de­ren Ge­burts­ur­kun­den

  • Ausgefüllte Formulare für die Be­an­tra­gung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs, da­zu Un­ter­la­gen

  • sofern es einen sol­chen gibt, den Ehe­ver­trag

  • eine Erklärung, ob die Ehe­gat­ten über Schei­dungs­fol­gen Re­ge­lun­gen ge­trof­fen ha­­ben, ggf. sind vor­han­de­ne Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­run­gen bei­zu­fü­gen.

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Kapitelanfamg - Das Scheidungsverfahren - Scheidungsantrag und Kosten
 

Scheidung im Streit
Scheidung im Streit

Bei einer streitigen Scheidung sind die Ehe­leu­te be­züg­lich der Schei­dung und ggf. über de­ren Fol­gen un­ei­nig. Das Ge­richt muss dann über ei­ne oder meh­re­re Schei­dungs­fol­ge­sa­chen ent­schei­den, weil viel­leicht ei­ne Ei­ni­gung da­rü­ber zwischen den beiden Ehe­part­nern nicht ge­lun­gen ist. So­fern dies recht­zei­tig, min­des­tens zwei Wo­chen vor dem münd­li­chen Scheidungs­ter­min be­an­tragt wur­de, wird vom Ge­richt im sog. Ver­bund­ver­fah­ren zu­sam­men mit dem ei­gent­li­chen Schei­dungs­ver­fah­ren da­rü­ber ver­hand­elt und ent­schei­den. Je mehr Schei­dungs­folge­sachen Teil des Ver­fa­hrens wer­den, umso län­ger zieht sich das ge­sam­te Schei­dungs­ver­fah­ren hin.  Zu be­den­ken ist auch, dass mit je­der ein­zel­nen Fol­gen­sa­che, über die erst das Ge­richt zu einer Ent­schei­dung kom­men muss, ei­gen­stän­di­ge Streit­wer­te ent­ste­hen, die die Schei­dung sehr deut­lich ver­teu­ern. Je mehr Fol­ge­sa­chen ein Ehe­paar im Ver­bund­ver­fah­ren durch das Gericht re­geln las­sen möch­te, des­to hö­her wird der Ver­fah­rens­wert. Nach dem Ver­fah­rens­wert be­rech­nen sich die Anwalts- und Gerichts­kos­ten. Be­son­ders wenn das Ge­richt den Zu­ge­winn­aus­gleich durch­füh­ren muss, kann das sehr teu­er wer­den! Die Anzahl der ans Gericht ab­ge­ge­be­nen Fol­ge­sa­chen ei­ner­seits und an­de­rer­seits die An­zahl der Fol­ge­sa­chen über die die Ehe­leu­te sich au­ßer­ge­richt­lich ge­ei­nigt ha­ben, be­ein­flus­sen die Dau­er ei­ner strei­ti­gen Schei­dung. Die Ehe bleibt be­ste­hen, bis das Ge­richt über al­le ihm über­tra­ge­nen Fol­ge­sa­chen ent­schie­den hat. Das kann schlimm­sten­falls Jah­re dau­ern.

 

Verzögerung des Verfahrens


Einer der Ehepartner kann Inter­es­se da­ran ha­ben, dass sich die Schei­dung ver­zö­gert, z. B. wenn er(sie) den Tren­nungs­zeit­raum vor ei­ner Schei­dung, in dem ein An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt be­steht und/ oder im Hin­blick auf Vor­tei­le be­züg­lich des Zu­ge­winn- und Ver­sor­gungs­aus­gleichs mög­lichst weit aus­deh­nen möch­te. Schon wenn er (sie) der Schei­dung nicht zu­stimmt, kann evtl. die Schei­dung erst nach 3 Tren­nungs­jah­ren er­fol­gen. Da­rü­ber hin­aus kann er(sie) die Schei­dung noch län­ger hin­aus­zö­gern, in­dem er (sie) nach­ein­an­der im­mer wie­der neue Fol­ge­sa­chen zur Ent­schei­dung an das Ge­richt abgibt. Ins­be­son­de­re mit der Ab­ga­be der Ent­schei­dung über den Zu­ge­winn­aus­gleichs an das Ge­richt kann ein Ehe­part­ner die Schei­dung lan­ge ver­zö­gern. §1385 BGB sieht je­doch u. a. vor, dass nach drei Tren­nungs­jah­ren je­der der Ehe­part­ner ohne Be­grün­dung die Be­en­di­gung des Gü­ter­stands der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft be­an­tra­gen kann. Das Ge­richt wird dann die Ent­schei­dung über den Zu­ge­winn­aus­gleich aus dem Schei­dungs­ver­fah­ren her­aus neh­men und den Zu­ge­winn­aus­gleich vor­zei­tig, vor Schei­dung der Ehe, durch­füh­ren. Von da an gilt Gü­ter­tren­nung für das Paar.


Ausschluss von Kindschaftssachen aus dem Scheidungsverbund


Das Familiengericht kann die Ein­be­zie­hung von Kind­schafts­sa­chen in den Ver­bund mit der Schei­dung ver­wei­gern, wenn sich im Hinb­lick auf das Kin­des­wohl da­für Grün­de er­ge­ben. Es kann sich wei­gern, die Ehe zu schei­den, so­lan­ge die El­tern in den o.g. Fra­gen noch nicht über­ein ge­kom­men sind. Zum Woh­le der Kin­der ra­te ich da­zu, al­le An­stren­gun­gen zu un­ter­neh­men, um sich vor dem Schei­dungs­ter­min au­ßer­ge­richt­lich in ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung mit Ih­rem Noch-Ehe­part­ner über Sor­ge-, Auf­ent­halts­be­stim­mungs- und Um­gangs­recht für Ih­re ge­mein­sa­men Kin­der ver­bind­lich zu ei­ni­gen.


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Einvernehmliches Gespraech
Einvernehmliche Scheidung

Als Ihre Anwältin unterstütze ich Sie gern bei Ih­ren Be­müh­un­gen um ei­ne ein­ver­nehm­li­che Schei­dung! Wenn Sie sich mit Ih­rem(r) Part­ner(in) über al­le Fol­ge­sa­chen au­ßer­ge­richt­lich ver­stän­di­gen kön­nen, und Ih­r(e) Part­ne­r(in) da­mit ein­ver­stan­den ist, ge­nügt es, wenn nur Sie al­lein die Schei­dung be­an­tra­gen. In der ab­schlie­ßen­den Ver­hand­lung muss dann Ihr(e) Part­ner(in) nur noch zu­stim­men, oh­ne ei­nen wei­te­ren An­walt zu be­auf­tra­gen. Wenn bei­de Ehe­gat­ten bald ge­schie­den wer­den wol­len, muss nicht mehr lan­ge ver­han­delt wer­den. Dann kann der Rich­ter zü­gig die Schei­dung der Ehe aus­spre­chen.

Bis zum Schei­dungs­ter­min müs­sen dem Ge­richt auch die Aus­künf­te der Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger vor­lie­gen, da­mit bei Ehen, die län­ger als 3 Jah­re ge­dau­ert ha­ben, der Ver­sor­gungs­aus­gleich durch­ge­führt wer­den kann. Das Gericht kann den münd­li­chen Ver­hand­lungs­ter­min zur Ehe­schei­dung be­stim­men, so­bald all­es zum Ver­sor­gungs­aus­gleich er­mit­telt und fer­tig be­rech­net ist. Zu die­sem nicht öffent­li­chen Ter­min wer­den bei­de Ehe­part­ner vor­ge­la­den. Sie müs­sen da­zu bei­de Ih­re Per­so­nal­aus­wei­se und die Heirats­ur­kun­de im Ori­gi­nal mit­brin­gen.

Beim Scheidungs­ter­min wer­den schei­dungs­wil­li­ge Paa­re vom Gericht ge­fragt, ob eine Sei­te Un­ter­halts­an­sprü­che an­mel­den möch­te. Wird bei die­ser Ge­le­gen­heit von kei­nem der Part­ner nach­ehe­li­cher Un­ter­halt ein­ge­for­dert, ge­nügt das in der Re­gel dem Gericht, so­fern kein kras­ser Ein­kom­mens­un­ter­schied zwi­schen den Ehe­part­nern be­steht. Ehe­gat­ten-Un­ter­halts­an­sprü­che ste­hen dann für das Gericht nicht im Raum.

Wenn keiner der Partner gegen die Entschei­dung des Fa­mi­lien­ge­richts wäh­rend der Rechts­mit­tel­frist von ei­nem Mo­nat kei­ne Be­schwer­de ein­le­gt, wird sie da­nach rechts­kräftig. So­fern Sie und Ihr(e) Part­ner(in) bei­de an­walt­lich ver­tre­ten sind und noch im Ge­richt ei­nen Rechts­mit­tel­ver­zicht er­klä­ren, wird die Schei­dung so­fort rechts­kräf­tig. Da­nach er­hal­ten Sie den Schei­dungs­be­schluss, also Ih­re Schei­dungs­ur­kun­de.

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Die einvernehmliche Scheidung

Rechtsanwaltskanzlei Bettina Freifrau von Haxthausen, Berlin-Charlottenburg