
ONLINE:
Einvernehmliche Scheidung
bzw. einvernehmliche Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Auch wenn Sie an einem entfernten Ort in Deutschland wohnen, kann Ihre Scheidung über Distanz "ONLINE" abgewickelt werden. Insbesondere wenn sowohl Sie als auch Ihr(e) Partner(in) geschieden werden wollen und Sie sich miteinander über die Scheidungsfolgen einigen können, werde ich Sie gern auch online durch das Verfahren begleiten. Im Unterschied zur Mandatsführung in direktem Kontakt findet hierbei der Austausch zwischen uns telefonisch oder (elektronisch) schriftlich statt. Auch auf diesem Wege werde ich Sie effizient beraten. Neben anderen Vorteilen sparen Sie dabei Aufwand und Zeit.
Das Online-Verfahren schließt einen guten Kontakt zwischen uns nicht aus! Im Verlauf des Verfahrens werden wahrscheinlich bei Ihnen immer wieder neue rechtliche Fragen zu klären sein. Ich werde Sie gern beraten, unterstützen und bei Ihnen sein, wenn Sie und Ihr(e) Partner(in) sich über wichtige Scheidungsfolgen verständigen. Sie können sich stets an mich wenden. Das geht auch per E-Mail oder telefonisch.
Bei Einvernehmen genügt ein Anwalt
Wenn Ihr(e) Ehepartner(in) keine eigenen Anträge stellen möchte, ist es nicht erforderlich, dass auch er (sie) einen eigenen Anwalt beauftragt. Es empfielt sich bei Trennung und Scheidung aus vielerlei Gründen immer, Verständnis für die Bedürfnisse des(r) Ehepartners(in) aufzubringen, respektvoll mit ihm (ihr) umzugehen und Streit zu vermeiden. Wenn Sie das schaffen, können Sie beide Ihren Geldbeutel und Ihre Nerven schonen und ggf. Ihren Kindern belastende Loyalitätskonflikte ersparen. Dann reicht es aus, wenn nur einer von Ihnen mir ein Mandat erteilt, damit ich die Scheidung beantragen kann. Sofern einer einvernehmlichen Scheidung ansonsten nichts im Wege steht, genügt es, wenn der(die) nicht antragstellende Partner(in) später, nach Zustellung Ihres Scheidungsantrags durch das Gericht diesem mitteilt, dass er/sie dem Antrag zustimmt und ebenfalls geschieden werden möchte.
Unterlagen und Angaben
Bitte drucken Sie zuerst den Fragebogen Angaben zu Ehesachen aus, ebenso die Vollmacht in Familiensachen und senden mir diese beiden Formulare sorgfältig ausgefüllt und unterschrieben zu. Erst wenn mir beides (in Papierform) vorliegt, kann ich Ihr Mandat annehmen und für Sie tätig werden. Auch dem Gericht können nicht alle Unterlagen elektronisch übermittelt werden. Von vielem werden bei Gericht Original-Unterlagen oder beglaubigte Kopien gebraucht, die Sie mir per Post zukommen lassen können. Die vom Gericht benötigten Unterlagen werde ich diesem teilweise zusammen mit dem Scheidungsantrag übermitteln. Überdies benötige ich eine beglaubigte Kopie Ihrer Heiratsurkunde und ggf. von den Geburtsurkunden Ihrer Kinder. Dazu senden Sie mir, sofern Ihr Ehegatte(in) auch geschieden werden möchte, eine von ihm (ihr) unterschriebene Bestätigung. Die Kosten Ihres Scheidungsverfahrens bemessen sich nach den jeweiligen Nettoeinkünften beider Ehepartner. Sobald ich diese von Ihnen kenne, teile ich Ihnen vorab die etwaigen Kosten Ihres Verfahrens mit.
Erste Anwaltsrechnung und Vorschüsse
Wenn ich die geforderten Unterlagen von Ihnen erhalten habe, bereite ich den Scheidungsantrag vor. Sie erhalten von mir einen Entwurf , zusammen mit einer ersten Rechnung und der Bitte um einen Kostenvorschuss. Sofern Sie diesem Entwurf zustimmen und die erste Gebühr und der erbetene Vorschuss-Betrag auf dem Konto meiner Kanzlei eingegangen ist, lasse ich den Antrag dem zuständigen Familiengericht zustellen. Einen Gerichtskostenvorschuss stellt Ihnen das Gericht gesondert in Rechnung. Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses lässt das Familiengericht Ihren Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zustellen.
Versorgungsausgleich
Sofern kein rechtswirksamer, notariell beurkundeter Ehevertrag einen Versorgungsausgleich von vornherein ausschließt, holt das Familiengericht bei Ehen, die länger als 3 Jahre bestanden haben, alle notwendigen Auskünfte von Ihrer(n) Rentenversicherung(en) ein, um den Versorgungsausgleich durchzuführen. Dies geschieht ohne Antrag im Verbund mit dem Verfahren zur Scheidung der Ehe. Nachdem alle Fragen zum Versorgungsausgleich geklärt sind, setzt das Gericht den Scheidungstermin fest.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Damit Sie zu einer Ihrer Situation angepassten, beide zufriedenstellenden und rechtlich tragfähigen Scheidungsfolgenvereinbarung finden, erstelle ich in enger Rücksprache mit Ihnen ein Konzept. Es geht um viele in Zukunft wichtige Dinge! Maßgeblich sind dabei Ihre individuellen Vorstellungen. Darüber können wir uns telefonisch oder per E-Mail verständigen. Bei allen Vorschlägen sollten die Interessen Ihres Ehepartners fair berücksichtigt werden, damit er (sie) sich damit einverstanden erklären kann. Ich empfehle, diese Scheidungsfolgenvereinbarung abschließend von einem (wohnortnahen) Notar beurkunden zu lassen. Bestimmte Scheidungsfolgenvereinbarungen sind nur dann rechtsgültig, wenn sie notariell beurkundet sind.
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Schildern Sie mir bitte zunächst in einer ersten E-Mail kurz Ihr persönliches Anliegen! Seit wann leben Sie getrennt? Bitte nennen Sie mir Ihren Namen, Ihren Wohnort, ggf. den Ihrer(s) Ehepartnerin(s), Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Dazu vermerken Sie bitte, auf welchem Wege und wann ich Sie am besten kontaktieren kann.
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Ich teile Ihnen mit, ob sich Ihr Scheidungsverfahren (Ihrer Schilderung folgend) über Distanz „Online“ realisieren lässt und ob ich das Mandat annehmen möchte.
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Außerdem erfahren Sie jetzt von mir, wie hoch in Ihrem Fall voraussichtlich meine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sein wird und mit welchen Gerichtsgebühren Sie ggf. rechnen müssen.
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Sobald ich Ihr Mandat ausdücklich annehme, kommt zwischen uns ein Anwaltsvertrag zustande. Senden Sie mir dann bitte als Nächstes per Post:
- den ausgedruckten Erfassungsbogen für Ehescheidungen, ausgefüllt und unterschrieben
- die ausgedruckte und unterschriebene Vollmacht in Familiensachen
- eine beglaubigte Kopie Ihrer Heiratsurkunde
- ggf. beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden Ihrer Kinder
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eine Kopie Ihres Ehevertrages, sofern ein solcher existiert
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die unterschriebene Zustimmung Ihres Ehegatten zur Scheidung
Nun entwerfe ich den Scheidungsantrag und sende Ihnen diesen Entwurf zu.
- Gleichzeitig erhalten Sie die erste Gebührenrechnung für meine bis dahin erbrachten Leistungen zusammen mit der Bitte um einen Kostenvorschuss.
Sofern Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, finden Sie hier Wissenswertes und einen Link zu Formularen für die Beantragung.
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A.
Überweisen Sie bitte umgehend die erbetenen Beträge auf ein Konto meiner Kanzlei, welches in der Rechnung angegeben ist!
B.
Nun ist es an der Zeit, sich mit Ihrem(r) Partner(in) in offener Atmosphäre über die Scheidungsfolgen verbindlich zu verständigen.
• Sobald Ihr Trennungsjahr (fast) verstrichen und der gesamte Rechnungsbetrag + Vorschuss bei mir eingegangen ist, sende ich den Scheidungsantrag zusammen mit den von Ihnen übersandten Unterlagen an das zuständige Familiengericht.
→ Das Gericht schickt Ihnen nun eine Zahlungsaufforderung über einen Gebührenvorschuss.
• Ich erarbeite in Ihrem Sinne und in enger Absprache mit Ihnen eine tragfähige Scheidungsfolgenvereinbarung, in der über alle Punkte, die für Sie regelungsbedürftig sind, faire Vereinbarungen getroffen werden.
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A.
Überweisen Sie nun den vom Gericht geforderten Gebührenvorschuss an die Gerichtskasse!
→ Sobald dieser Gebührenvorschuss beim Gericht eingegangen ist, veranlasst es die Zustellung Ihres Scheidungsantrags an Ihre(n) Partner(in)
B.
Lassen Sie die ausgehandelte Scheidungsfolgenvereinbarung von einem (wohnortnahen) Notar beurkunden.
C.
Schicken Sie mir bitte davon ein beurkundetes Exemplar (fürs Gericht) und eine weitere Kopie (für mich).
D.
Nach der Zustellung Ihres Scheidungsantrags durch das Gericht an Ihr(e) Partner(in), möge er (sie) dem Gericht nun mitteilen, dass er (sie) mit dem Antrag einverstanden ist, sofern er (sie) weiterhin geschieden werden möchte.
• Ihre notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung sende ich ans Gericht.
→ Sofern Sie nicht von vornherein in einem Ehevertrag bzw. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einen Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, sendet das Gericht Ihnen und Ihrem(r) Ehepartner(in) Formulare zu Ihren Renten-, bzw. Pensionsanwartschaften. Senden Sie diese bitte sorgfältig ausgefüllt ans Gericht zurück. Das Gericht holt auf dieser Grundlage bei den für Sie zuständigen Versorgungsträgern Auskünfte ein über die Höhe der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche.
→ Das Gericht bestimmt danach einen Scheidungstermin.
• Die Auskünfte der Renten-, bzw. Pensionskasse werden mir vom Gericht übermittelt. Ich sende diese zur Prüfung an Sie weiter.
→ Wenn sie dagegen keine Einwände mehr erheben, ermittelt das Gericht den Versorgungsausgleich.
Zu diesem Termin vor dem Familiengericht müssen Sie persönlich erscheinen und sich jeweils mit gültigem Personalausweis oder Pass ausweisen sowie die Heiratsurkunde und ggf. die Geburtsurkunde(n) Ihrer Kind(er)im Original mitbringen,
falls wir diese nicht schon beim Gericht eingereicht haben.
• Je nach Entfernung zwischen Berlin und dem für Sie zuständigen Familiengericht nehme ich entweder selbst oder ein Kollege vor Ort mit Ihnen gemeinsam diesen Gerichtstermin wahr.
→ Wenn während dieses Termins keine strittigen Punkte mehr auftauchen und Sie beide der Scheidung zustimmen, wird das Gericht diese beschließen.
→ Sofern Sie nicht binnen 4 Wochen Einspruch gegen diesen Beschluss erheben, wird die Scheidung danach rechtskräftig
→ Das Gericht fertigt den Scheidungsbeschluss aus und Sie erhalten eine Scheidungsurkunde. Die werden Sie in Zukunft vermutlich noch öfter brauchen. Bewahren Sie sie deshalb gut auf!
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