Bettina von Haxthausen

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen

Ehegattenunterhalt
Steuerrechtliche Probleme






Gesetzlicher Schutz vor (häuslicher) GewLT UND nACHSTELLUNGEN

Schutz vor Gewalt und Stalking


Das Gewaltschutz-Gesetz
(GewSchG) soll dem Schutz von Men­schen die­nen, die ge­fähr­det sind, Op­fer von Ge­walt oder Nach­stel­lun­gen zu wer­den oder schon ge­wor­den sind oder de­nen Ge­walt an­ge­droht wur­de. Auch psy­chi­sche Ge­walt ist da­durch er­fasst. Op­fer und Tä­ter ste­hen sich nicht in je­dem Fall na­he.


    Stalking
...


... ist nach §238 StGB seit 2007 als psy­chi­sche Ge­walt straf­bar, wenn das Op­fer durch be­harr­li­che An­nä­he­rungs­- u­nd­ Kon­takt­ver­su­che, Ver­fol­gung u.a. in sei­ner Le­bens­ge­stal­tung schwer­wie­gend be­ein­träch­tigt wird. Bis 2017 muss­te das Op­fer erst schwer­wie­gend be­ein­täch­tigt sein (z. B. ein Wech­sel von Woh­nung und Ar­beits­stel­le), be­vor die Po­li­zei ei­ne Hand­ha­be ge­gen den Tä­ter hat­te. Seit Än­de­rung des §238 StGB vom 10. März 2017 wo­mit der Schutz ge­gen Nach­stel­lun­gen ver­bes­sert wur­de, ist ei­ne tat­säch­lich ein­ge­tre­te­ne Be­ein­träch­ti­gung des Op­fers nicht län­ger not­wen­dig, da­mit die Nach­stel­lun­gen als Straf­tat ver­folgt wer­den kön­nen. Schon wenn die Hand­lun­gen des Tä­ters ge­eig­net sind, die Le­bens­ge­stal­tung des Op­fers zu be­ein­träch­ti­gen, kann ge­gen ihn­(sie) vor­ge­gan­gen wer­den. Ist erst ein­mal Straf­an­zei­ge er­stat­tet wor­den, ver­folgt die Staats­an­walt­schaft die­sen Fall als Of­fi­zial­de­likt. Es muss nicht erst ein Scha­den beim Op­fer ein­ge­tre­ten sein, be­vor In Fäl­len von Stal­king ähn­li­che Schutz­maß­nah­men an­ge­ord­net wer­den, wie in Fäl­len häus­li­cher Ge­walt.

 


Schutz vor häuslicher Gewalt

Das familiäre Gefüge stellt grund­sätz­lich ei­nen ge­schütz­ten Raum dar, in den nicht Drit­te, auch nicht der Staat un­be­fugt ein­drin­gen dür­fen. Wenn aber je­mand in die­sem ge­schütz­ten Raum, dem häus­li­chen Be­reich, ge­schla­gen, ge­de­mü­tigt oder be­droht wird, so braucht er be­son­de­ren Schutz. Häus­li­che Ge­walt wird vor­wie­gend von Män­nern aus­ge­übt. Doch der An­teil von Frau­en, die im häus­li­chen Be­reich ge­walt­tä­tig sind, be­trägt ge­mäß ver­schie­de­ner Quel­len im­mer­hin knapp 20 %. Da­bei wird die Dun­kel­zif­fer sehr hoch ein­ge­schätzt. Das Ge­setz zum Schutz vor Ge­walt be­stimmt Maß­nah­men zum Schutz von Op­fern häus­li­cher Ge­walt. Im Be­son­de­ren er­leich­tert es die Über­las­sung der Ehe­woh­nung an das Ge­walt­op­fer wäh­rend der Tren­nungs­zeit vor ei­ner Schei­dung. Zu­stän­dig ist im­mer das Fa­mi­lien­ge­richt, wenn es um häus­li­che Ge­walt geht.

 


Wer schlägt, muss die Wohnung verlassen!

 

Keinesfalls sollen Sie die Woh­nung mit ei­ner ge­walt­tä­ti­gen Per­son tei­len müs­sen! Das Ge­setz gibt Op­fern von häus­li­cher Ge­walt die Mög­lich­keit, in der ei­ge­nen Woh­nung zu blei­ben, oh­ne sie mit der ge­walt­tä­ti­gen Per­son tei­len zu müs­sen. Wenn Kin­der von ih­ren El­tern miss­han­delt wer­den, schützt sie nicht das Ge­walt­schutz­ge­setz. Viel­mehr grei­fen hier Vor­schrif­ten des Kind­schafts- und Vor­mund­schafts­rechts. Das Ju­gend­amt wird ein­ge­schal­tet.


Sofern Sie in Ihrem Zuhause Ge­walt er­le­ben, soll­ten Sie nicht lan­ge über­le­gen: Wenn Sie dann die Po­li­zei (110) ru­fen, kann die­se ih­re Fest­stel­lun­gen do­ku­men­tie­ren und spä­ter ggf. auf An­fra­ge dem Gericht über­mit­teln. Zu Ih­rem und ggf. zum Schutz wei­te­rer Be­woh­ner der Woh­nung (ins­be­son­de­re Kin­der), kann die Po­li­zei ei­ne(n) of­fen­sicht­li­che(n) Ge­walt­tä­ter(in) der Woh­nung ver­wei­sen und ihn (sie) so­gar vor­über­ge­hend in Ge­wahr­sam neh­men. So­gar ers­te zi­vil­recht­li­che Schrit­te kön­nen in man­chen Fäl­len durch die Po­li­zei ein­ge­lei­tet wer­den.

Das verschafft Ihnen je­doch nur eine kur­ze Ver­schnauf­pau­se. Sie soll­ten die­se kur­ze Zeit nut­zen, um sich recht­lich be­ra­ten und beim Fa­mi­lien­gericht un­ver­züg­lich Schutz­an­ord­nun­gen be­an­tra­gen zu las­sen, da­mit nach den po­li­zei­li­chen Maß­nah­men kei­ne recht­liche Lücke ent­steht, in der Sie vor wei­te­rer Ge­walt unge­schützt sind. Ich bin gern be­reit, in ei­nem sol­chen Fall, en­spre­chend Ih­rer per­sön­li­chen Si­tu­ati­on beim Familiengericht ge­eig­ne­te Schutz­maß­nah­men für Sie zu be­an­tra­gen.

 


Mögliche Schutzmaßnahmen für Opfer von häuslicher Gewalt:

Gewalttätige Personen müssen die Wohnung verlassen, die Gewaltopfer können bleiben

Im Gewaltschutzgesetz wird die Woh­nungs­über­las­sung an das Ge­walt­op­fer ge­re­gelt. Die ver­letz­te Per­son kann ei­ne ge­mein­sa­me Woh­nung zu­min­dest für ei­ne ge­wis­se Zeit al­lein nut­zen, selbst dann, wenn sie kei­nen Miet­ver­trag hat. Wur­de le­dig­lich mit ei­ner Ver­let­zung ge­droht, muss das mut­maß­li­che Op­fer al­ler­dings schlüs­sig dar­le­gen, dass die Woh­nungs­über­las­sung er­for­der­lich ist, da­mit es nicht tat­säch­lich zur An­wen­dung von Ge­walt kommt.

Auf Dauer kann ein Opfer häus­li­cher Ge­walt je­doch nur dann al­lein ei­ne Woh­nung nut­zen, wenn es ent­we­­der allei­ni­ger Ei­gen­tü­mer oder al­lei­ni­ger Mie­ter der Woh­nung ist. Sind Op­fer und Tä­ter gleich­be­rech­tig­te Mie­ter oder hat so­gar nur die ge­walt­tä­ti­ge Per­son Rech­te an der Woh­nung, kann die Woh­nung dem Op­fer höch­stens für ca. 6 Mo­na­te zu­ge­wie­sen wer­den. Die­se Frist kann das Ge­richt um ei­ne wei­te­re Frist ver­län­gern (bis max. 12 Monate), wenn im Ein­zel­fall das Op­fer der häus­li­chen Ge­walt in­zwi­schen trotz nach­weis­li­cher Be­mü­hung noch kei­ne Woh­nung ge­fun­den hat. Es muss al­ler­dings wäh­rend der Zeit der Woh­nungs­nut­zung da­für ei­ne Ver­gü­tung zah­len, die sich an der Mie­te für die Woh­nung orien­tiert. (GewSchG, § 2, Abs. 5) Die ge­walt­tä­tige Per­son darf wäh­rend die­ser Zeit die Nut­zung der Woh­nung durch das Op­fer nicht be­ein­träch­ti­gen und muss so­lan­ge in ei­ne an­de­re Un­ter­kunft zie­hen.

Die verletzte Person muss in­ner­halb von 3 Mo­na­ten nach der Tat von der ge­walt­tä­ti­gen Per­son die Woh­nungs­über­las­sung in einem schrift­lichen Antrag ver­lan­gen, um ihren An­spruch gel­tend zu ma­chen. Durch die­se Frist soll das Op­fer Zeit be­kom­men, sich in Ru­he zu ent­schei­den, ob es zu­nächst wei­ter in der Woh­nung ver­blei­ben möch­te.

 

Wohnungszuweisung an getrennt lebende Gewaltopfer


Wenn die gewalttätige Person und das Op­fer mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet sind, kann nach § 1361 b BGB die Übe­rlas­sung der Ehe­woh­nung für die Zeit des Ge­trennt­lebens bis zur Scheidung er­reicht wer­den, so­fern es ei­ne „un­bil­lige Härte“ für das Ge­walt­opfer be­deu­ten wür­de, mit der ge­walt­tä­ti­gen Per­son wei­ter­hin in ei­ner Woh­nung zu woh­nen. Be­son­ders wenn das Wohl der im Haus­halt le­ben­den Kin­der be­ein­träch­tigt ist, liegt nach dem Ge­setz ei­ne sol­che „unbil­lige Härte“ vor.

Bei häuslicher Gewalt unter Ehe­gat­ten kommt ei­ne Teil­zu­wei­sung der Woh­nung an die ge­walt­tä­ti­ge Per­son in der Re­gel für das Gericht nicht in Be­tracht, weil das Op­fer wei­ter­hin der Ge­fahr aus­ge­setzt blie­be, er­neut Ge­walt zu er­lei­den. Viel­mehr be­kommt bei ehe­li­cher Ge­walt das Op­fer re­gel­mä­ßig für bis zu 6 Mo­na­te das al­lei­ni­ge Nut­zungs­recht für die ge­sam­te Woh­nung. Wenn je­doch ein Ehe­gatte zu­nächst aus­ge­zo­gen ist, da­mit der an­de­re Ehe­gat­te die Woh­nung al­lein nut­zen kann, soll­te er sei­ne Rück­kehr­ab­sicht in die Woh­nung bin­nen 6 Mo­na­te nach seinem Aus­zug dem an­de­ren Ehe­gat­ten ge­gen­über (nach­weis­lich) be­kun­den. Sonst ver­mu­tet das Gericht (lt. §1361 b BGB, Abs. 4) un­wi­der­leg­lich, dass er(sie) dem in der Woh­nung ver­blie­be­nen Ehe­gat­ten das al­lei­ni­ge Nut­zungs­recht über­las­sen hat. Auch für die Zeit nach der Scheidung kann ei­nem Op­fer von häus­li­cher Ge­walt nach § 1568 a BGB die Ehe­woh­nung zu­ge­wie­sen wer­den. Die Rechts­lage für ein­ge­tra­ge­ne Le­bens­part­ner­schaf­ten ist die glei­che.

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Schutzanordnungen

Das Gericht kann gegenüber der ge­walt­tä­ti­gen Per­son wei­te­re Maß­nah­men zum Schutz des Op­fers an­ord­nen. In Be­tracht kommt, dass der ge­walt­tä­ti­gen Per­son unter­sagt wird,

Es können darüber hinaus wei­te­re Schutz­an­ord­nun­gen be­an­tragt und an­ge­ord­net wer­den, je nach Ein­zel­fall. In der Re­gel sind die Maß­nah­men be­fris­tet. Auf An­trag beim Fa­mi­lien­ge­richt kön­nen sol­che Fris­ten evtl. ver­län­gert wer­den. Schutz­an­ord­nun­gen sind schon bei ernst­haf­ten Ge­walt­an­dro­hun­gen mög­lich. Auch wenn die ge­walt­tä­ti­ge Per­son Alko­hol­ein­fluss als Er­klä­rung für ih­re Ge­walt­tä­tig­keit oder Ge­walt­an­dro­hung als Recht­fer­ti­gung an­gibt, be­freit sie das nicht von der Ver­ant­wor­tung für die mut­maß­li­chen Ta­ten. Das Ge­richt wird des­sen un­ge­ach­tet Schutz­an­ord­nun­gen fest­setzen.

 

 

Gefährdung nimmt bei Trennung zu

Für das Gericht ist es oft bei häus­li­cher Ge­walt schwie­rig, ent­schei­dungs­erheb­li­che Tat­sachen zu ermit­teln. Da aber in Fäl­len, wo es schon ein­mal zu Ge­walt ge­kom­men ist, erfah­rungs­gemäß die Ge­fähr­dung des Op­fers fort­dau­ert und stark zu­nimmt, so­bald es sich tren­nen und ggf. scheiden las­sen will, so geht das Gericht von der Vermu­tung aus, dass wei­tere Ge­wal­ttaten zu er­war­ten sind. Für die Per­son, die der Ge­walt­tätig­keit be­schul­digt wird, ist es dann nicht leicht, diese Vermu­tung zu wi­der­legen. Um ei­nen Woh­nungs­ver­weis und Schutz­maß­nah­men zu­guns­ten des Op­fers kommt sie sel­ten her­um.

Ein gewöhnliches Gerichtsverfah­ren wür­de viel zu lan­ge dau­ern, um auf die­sem We­ge recht­zei­tig die für den Schutz der ver­letz­ten Per­son not­wen­di­gen Schrit­te ein­zu­lei­ten. Des­we­gen ist es rat­sam, in Fäl­len be­reits be­gan­ge­ner Ge­walt den Er­lass von Ge­walt­schutz­an­ord­nun­gen und ggf. die Zu­wei­sung der Woh­nung im We­ge der einst­wei­li­gen An­ord­nung zu be­an­tra­gen. Zum Schutz der von Ge­walt be­trof­fe­nen Per­son wird das Ge­richt dann schnellst­mög­lich eine vor­läu­fi­ge Ent­schei­dung zu de­ren Schutz tref­fen.
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Einstweilige Anordnung

§ 214 FamFG

Auf dem Wege der einstweili­gen An­ord­nung kön­nen Ge­walt­schutz­an­ord­nun­gen sehr schnell erlas­sen wer­den. Die­ses Ver­fah­ren ist ein selbst­stän­di­ges Ver­fah­ren, das nicht von der Ein­lei­tung ei­nes Haupt­sa­che­ver­fah­rens ab­hän­gig ist. Es hat ei­ni­ge Be­son­der­hei­ten:

In dringenden Fällen kann das Gericht auf An­trag d­avon absehen, die an­ge­schul­dig­te Per­son an­zu­hö­ren. Da­für müs­sen mög­li­che Ge­fähr­dun­gen durch die mut­maß­lich ge­walt­tä­ti­ge Per­son ge­nau dar­ge­legt wer­den. Ei­ner de­tail­lier­ten, zu­sam­men­hän­gen­den, glaub­haf­ten Schil­de­rung mit prä­zi­sen Zeit- und Orts­an­ga­ben soll­ten ggf. ärzt­liche At­tes­te und/oder Po­li­zei­be­rich­te bei­ge­fügt wer­den. Bei blo­ßer An­dro­hung von Ge­walt muss das Gericht auf­grund kon­kre­ter Um­stän­de da­von über­zeugt sein, dass die Ge­fah­ren­la­ge hoch ist und dass es eilt, Schutz­maß­nah­men an­zu­ord­nen.

Eine einstweilige Anordnung er­geht, wenn dro­hen­de Ge­walt, bzw. die Fort­set­zung von Ge­walt ver­hin­dert wer­den soll. Wenn das Gericht da­von über­zeugt ist, dass die Miss­hand­lung oder Be­dro­hung mit er­heb­li­cher Wahr­schein­lich­keit statt­ge­fun­den hat, ord­net es die Ver­wei­sung der ge­walt­tä­ti­gen Per­son aus der Woh­nung und wei­te­re Schutz­maß­nah­men an. Wur­de eine einst­wei­li­ge An­ord­nung oh­ne münd­li­che Ver­hand­lung er­las­sen, so kann die be­schul­dig­te und aus der Woh­nung ver­wie­se­ne Per­son eine münd­li­che Ver­hand­lung be­an­tra­gen, in der neu ent­schie­den wird. Auf ei­nen sol­chen An­trag hin muss ein Haupt­sa­che­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den. Denn ei­ne der Ge­walt­tä­tig­keit be­schul­dig­te Per­son hat das Recht auf eine Ver­tei­di­gung in ei­nem Ge­richts­ver­fah­ren, in dem (sie)er ge­nau­so an­ge­hört wird, wie die Per­son, die sie(ihn) be­schul­digt.

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Ein Gerichtsvollzieher führt die Räumung durch

Aufgrund einer einstweiligen An­ord­nung wer­den Woh­nungs­über­las­sung und Schutz­an­ord­nun­gen meist zwangs­wei­se durch ei­ne(n) Ge­richts­voll­zie­her­(in) in Poli­zei­be­glei­tung durch­gesetzt. In be­son­ders ei­li­gen Fäl­len kann lt. § 216 FamFG die Voll­streck­ung so­gar noch vor der amt­li­chen Zu­stel­lung der einst­wei­li­ge An­ord­nun­gen statt­fin­den, weil sonst zu be­fürch­ten ist, dass es in­fol­ge der Be­kannt­ma­chung der Schutz­maß­nah­men wo­mög­lich zu neu­en Ge­walt­tä­tig­kei­ten kommt. Die Hin­aus­wei­sung ei­ner ge­walt­tä­ti­gen Per­son aus der Woh­nung wird wie je­de sons­ti­ge Räu­mungs­voll­streck­ung durch An­wen­dung un­mit­tel­ba­ren Zwangs durch­ge­führt, um die Räu­mung schnell zu er­rei­chen. Die (glaub­haft) der Ge­walt­tä­tig­keit be­schul­dig­te Per­son muss sich so­fort ei­ne an­de­re Blei­be su­chen.



Wiederholte Räumung

 

Während ihrer Geltungsdauer kann eine im We­ge der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung an­ge­ord­ne­te Woh­nungs­räu­mung mehr­fach voll­zo­gen wer­den, soll­te die ge­walt­tä­ti­ge Per­son in die Woh­nung zu­rück­keh­ren. Das Op­fer kann dann den Ge­richts­voll­zie­her di­rekt be­auf­tra­gen, die Schutz­an­ord­nung wie­der­holt (mit Po­li­zei­be­glei­tung) durch­zu­set­zen. Der ge­walt­tä­ti­gen Per­son droht bei Wie­der­ho­lung ein Ord­nungs­geld oder so­gar Haft bis zu ei­nem Jahr. (§ 4 GewSchG)

 


Mitteilungspflichten des Gerichts

 

Anordnungen nach dem Gewalt­schutz­ge­setz, de­ren Än­de­rung und Auf­he­bung oder das Re­sul­tat ei­nes ge­richt­li­chen Ver­gleichs im Ge­walt­schutz­ver­fah­ren teilt das Ge­richt der zu­stän­di­gen Po­li­zei­be­hör­de mit. Auch an­de­ren öf­fent­li­chen Stel­len, wie z.B. Schu­len und Kin­der­gär­ten, die von der An­ord­nung be­trof­fen sind, hat das Ge­richt die Ent­schei­dung mit­zu­tei­len.

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Wenn Kinder ...

Häusliche Gewalt gegen Kinder

… von häuslicher Gewalt betrof­fen sind, hat das im­mer weit­rei­chend schä­di­gen­de Fol­gen. Häu­fig wer­den Kin­der zu Hau­se ent­we­der selbst Op­fer von Miss­hand­lun­gen oder sie er­le­ben Miss­hand­lun­gen ei­nes El­tern­teils. Auch das Mit­er­le­ben von häus­li­cher Ge­walt wirkt sich nach neue­rer Er­kennt­nis ne­ga­tiv auf die Ent­wick­lung des Kin­des aus. Aus ei­ner vom Bun­des­mi­nis­te­rium für Fa­mi­lie, Se­ni­oren, Frau­en und Ju­gend her­aus­ge­ge­be­nen Ver­öf­fent­li­chung geht her­vor, in wel­chem Ma­ße sich in der Kind­heit (mit)erl­eb­te Ge­walt nach­hal­tig auf das spä­te­re Er­wach­se­nen­le­ben aus­wirkt. Ge­walt wird ge­lernt und über Ge­ne­ra­tio­nen wei­ter­ge­ge­ben. Z. B. Frau­en, die als Kin­der ge­walt­sa­me Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen den El­tern mit­er­lebt ha­ben, wer­den spä­ter mehr als dop­pelt so häu­fig selbst Op­fer von Ge­walt durch den Part­ner als Frau­en, die in ei­nem ge­walt­frei­en El­tern­haus auf­wu­chsen. Frau­en, die in Kind­heit und/oder im Ju­gend­al­ter di­rekt Op­fer von kör­per­li­cher Ge­walt durch Er­zie­hungs­per­so­nen wur­den, sind als Er­wach­se­ne so­gar drei­mal so häu­fig wie an­de­re Frau­en von Ge­walt durch den Part­ner be­trof­fen. Bei Part­ner­schafts­ge­walt kann sich je­der El­tern­teil an das Ju­gend­­amt wenden. Auch ein Kind kann sich dort hin wen­den und um Hil­fe bit­ten.


Das Verhältnis von Kin­dern zu ihren El­tern und sor­ge­be­rech­tig­ten Per­so­nen wird nicht vom Ge­walt­schutz­ge­setz ge­re­gelt. El­tern dür­fen und müs­sen ih­ren Kin­dern Gren­zen set­zen. Ein Ge­setz de­fi­niert da­für je­doch ei­ne ro­te Li­nie. Dem­nach ha­ben Kin­der ein Recht auf ei­ne ge­walt­freie Er­zie­hung: Seit Ja­nu­ar 2023 heißt es im § 1631, Ab­satz 2 des BGB: "Kin­der ha­ben ein Recht auf Pfle­ge und Er­zie­hung un­ter Aus­schluss von Ge­walt, kör­per­li­chen Be­stra­fun­gen, see­li­schen Ver­let­zun­gen und an­de­ren ent­wür­di­gen­den Maß­nah­men." Für Kin­der gel­ten die Schutz­nor­men des Kind­schafts­rechts. Kin­der wer­den durch das zu­stän­di­ge Fa­mi­lien­ge­richt ge­schützt (nach § 1666 BGB), wenn ihr kör­pe­rli­ches, geis­ti­ges oder seeli­sches Wohl ge­fähr­det ist und die El­tern zur Ab­wen­dung ei­ner sol­chen Ge­fahr nicht wil­lens oder fä­hig sind.



Einstweilige Verfügung wegen akuter Kindeswohlgefährdung


Sind Kinder von häuslicher Ge­walt (mit-) be­trof­fen, muss das Gericht un­ver­züg­lich prü­fen, ob we­gen aku­ter Kin­des­wohl­ge­fähr­dung eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung er­las­sen wer­den muss. (§ 213, FamFG) Dies kann auch oh­ne vor­he­ri­ge An­hö­rung Be­tei­lig­ter ge­sche­hen, auch an­ge­sto­ßen durch Per­so­nen au­ßer­halb der Fa­mi­lie oder durch Mit­ar­bei­ter von Kin­der­gär­ten und Schul­en. Das be­trof­fe­ne Kind selbst kann ein ent­spre­chen­des Ver­fah­ren an­stren­gen, ggf. un­ter­stützt durch die Ju­gend­hil­fe.

Gewaltschutzverfahren werden meist zu­sam­men mit Kin­der­schutz­ver­fah­ren durch­ge­führt, wenn im be­trof­fe­nen Haus­halt Kin­der le­ben. Im In­ter­es­se der Kin­der soll das Ju­gend­amt ggf. noch Ein­fluss auf mög­li­che An­ord­nun­gen neh­men, u.a. durch ei­nen Ver­fah­rens­bei­stand (An­walt des Kin­des). Das Ge­richt kann auch Schutz­maß­nah­men ver­fü­gen, die ge­eig­net sind, mög­li­che Ge­fähr­dun­gen von dem Kind ab­zu­wen­den. So­wohl die Weg­wei­sung ei­nes ge­walt­tä­ti­gen El­tern­teils wie auch die ei­ner ge­walt­tä­ti­gen drit­ten, im Haus­halt le­ben­den Per­son durch eine eins­twe­il­ige Ver­fü­gung sind denk­bar. In schwe­ren Fäl­len kann das Ge­richt ei­nem ge­walt­tä­ti­gen El­tern­teil das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht und/ oder die el­ter­li­che Sor­ge ent­zie­hen. - Zu­min­dest muss das Ju­gend­amt in­for­miert wer­den, wenn nach dem Ge­walt­schutz­ge­setz eine Woh­nungs­zu­wei­sung statt­ge­fun­den hat und im Haus­halt ein Kind lebt. So kann das Ju­gend­amt bei­den El­tern­tei­len Be­ra­tung und Un­ter­stüt­zung an­bie­ten, z.B. bei der Aus­üb­ung des Um­gangs­rechts.

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Einfluss des Gewaltschutzgesetzes auf das Sorge- und Umgangsrecht

Jeder Elternteil hat grundsätz­lich ein Recht auf Um­gang mit dem Kind, selbst wenn ihm das Sor­ge­recht ent­zo­gen wur­de. Im Sin­ne des Kin­des­wohls muss aber si­cher­ge­stellt wer­den, dass es beim wei­te­­ren Um­gang nicht zu Miss­hand­lun­gen und Ver­let­zun­gen des Kin­des kommt. Es muss eben­so ge­währ­leis­tet sein, dass der Schutz des ge­fähr­de­ten El­tern­teils vor dem ge­walt­tätigen Eltern­teil be­ste­hen bleibt, beson­ders, wenn Letz­te­rer das Kind abholt. Des­we­gen wird das Fa­mi­li­en­gericht ent­schei­den, ob vor­erst zwi­schen dem Kind und dem ge­walt­tätigen El­tern­teil Um­gang über­haupt statt­fin­den soll. Falls hier eine Ge­fahr besteht, kann der ver­letz­te El­tern­teil das al­lei­ni­ge Auf­ent­halts­be­stim­mungs – und das Sor­ge­recht be­an­tra­gen.

Das Jugendamt kann das Abho­len und Zu­rück­brin­gen des Kin­des so orga­nisie­ren, dass ein Kon­takt zwi­schen den El­tern nicht statt­fin­det. Es kann, wenn es das Kin­des­wohl er­for­dert, ggf. das Um­gangs­recht zeit­wei­lig aus­schlie­ßen oder anord­nen, dass der Um­gang nur in Anwe­sen­heit ei­ner Fach­per­son vom Ju­gend­amt, als sog. „be­glei­te­ter Um­gang“ an ei­nem neu­tra­len Ort statt­fin­det.

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Rechtsanwaltskanzlei Bettina Freifrau von Haxthausen, Berlin-Charlottenburg
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Familienrecht