Schutz vor Gewalt und Stalking
Das Gewaltschutz-Gesetz (GewSchG) soll dem Schutz von Menschen dienen, die gefährdet sind, Opfer von Gewalt oder Nachstellungen zu werden oder schon geworden sind oder denen Gewalt angedroht wurde. Auch psychische Gewalt ist dadurch erfasst. Opfer und Täter stehen sich nicht in jedem Fall nahe.
Stalking ...
... ist nach §238 StGB seit 2007 als psychische Gewalt strafbar, wenn das Opfer durch beharrliche Annäherungs- und Kontaktversuche, Verfolgung u.a. in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird. Bis 2017 musste das Opfer erst schwerwiegend beeintächtigt sein (z. B. ein Wechsel von Wohnung und Arbeitsstelle), bevor die Polizei eine Handhabe gegen den Täter hatte. Seit Änderung des §238 StGB vom 10. März 2017 womit der Schutz gegen Nachstellungen verbessert wurde, ist eine tatsächlich eingetretene Beeinträchtigung des Opfers nicht länger notwendig, damit die Nachstellungen als Straftat verfolgt werden können. Schon wenn die Handlungen des Täters geeignet sind, die Lebensgestaltung des Opfers zu beeinträchtigen, kann gegen ihn(sie) vorgegangen werden. Ist erst einmal Strafanzeige erstattet worden, verfolgt die Staatsanwaltschaft diesen Fall als Offizialdelikt. Es muss nicht erst ein Schaden beim Opfer eingetreten sein, bevor In Fällen von Stalking ähnliche Schutzmaßnahmen angeordnet werden, wie in Fällen häuslicher Gewalt.
Schutz vor häuslicher Gewalt
Das familiäre Gefüge stellt grundsätzlich einen geschützten Raum dar, in den nicht Dritte, auch nicht der Staat unbefugt eindringen dürfen. Wenn aber jemand in diesem geschützten Raum, dem häuslichen Bereich, geschlagen, gedemütigt oder bedroht wird, so braucht er besonderen Schutz. Häusliche Gewalt wird vorwiegend von Männern ausgeübt. Doch der Anteil von Frauen, die im häuslichen Bereich gewalttätig sind, beträgt gemäß verschiedener Quellen immerhin knapp 20 %. Dabei wird die Dunkelziffer sehr hoch eingeschätzt. Das Gesetz zum Schutz vor Gewalt bestimmt Maßnahmen zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt. Im Besonderen erleichtert es die Überlassung der Ehewohnung an das Gewaltopfer während der Trennungszeit vor einer Scheidung. Zuständig ist immer das Familiengericht, wenn es um häusliche Gewalt geht.
Wer schlägt, muss die Wohnung verlassen!
Keinesfalls sollen Sie die Wohnung mit einer gewalttätigen Person teilen müssen! Das Gesetz gibt Opfern von häuslicher Gewalt die Möglichkeit, in der eigenen Wohnung zu bleiben, ohne sie mit der gewalttätigen Person teilen zu müssen. Wenn Kinder von ihren Eltern misshandelt werden, schützt sie nicht das Gewaltschutzgesetz. Vielmehr greifen hier Vorschriften des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts. Das Jugendamt wird eingeschaltet.
Sofern Sie in Ihrem Zuhause Gewalt erleben, sollten Sie nicht lange überlegen: Wenn Sie dann die Polizei (110) rufen, kann diese ihre Feststellungen dokumentieren und später ggf. auf Anfrage dem Gericht übermitteln. Zu Ihrem und ggf. zum Schutz weiterer Bewohner der Wohnung (insbesondere Kinder), kann die Polizei eine(n) offensichtliche(n) Gewalttäter(in) der Wohnung verweisen und ihn (sie) sogar vorübergehend in Gewahrsam nehmen. Sogar erste zivilrechtliche Schritte können in manchen Fällen durch die Polizei eingeleitet werden.
Das verschafft Ihnen jedoch nur eine kurze Verschnaufpause. Sie sollten diese kurze Zeit nutzen, um sich rechtlich beraten und beim Familiengericht unverzüglich Schutzanordnungen beantragen zu lassen, damit nach den polizeilichen Maßnahmen keine rechtliche Lücke entsteht, in der Sie vor weiterer Gewalt ungeschützt sind. Ich bin gern bereit, in einem solchen Fall, ensprechend Ihrer persönlichen Situation beim Familiengericht geeignete Schutzmaßnahmen für Sie zu beantragen.
Mögliche Schutzmaßnahmen für Opfer von häuslicher Gewalt:
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Schutzanordnungen, z. B. Betretungs- und Näherungsverbot zur Wohnung (s. u.)
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die Zuweisung der (Ehe-)wohnung während der Trennungszeit
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Schmerzensgeld und evtl. Schadensersatz
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die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts der gewalttätigen Person mit gemeinsamen Kindern
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eine besondere gerichtliche Regelung des Sorgerechts zum Schutz gemeinsamer Kinder
Wohnungsüberlassung
§ 2 GewSchG
Gewalttätige Personen müssen die Wohnung verlassen, die Gewaltopfer können bleiben
Im Gewaltschutzgesetz wird die Wohnungsüberlassung an das Gewaltopfer geregelt. Die verletzte Person kann eine gemeinsame Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, selbst dann, wenn sie keinen Mietvertrag hat. Wurde lediglich mit einer Verletzung gedroht, muss das mutmaßliche Opfer allerdings schlüssig darlegen, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist, damit es nicht tatsächlich zur Anwendung von Gewalt kommt.
Auf Dauer kann ein Opfer häuslicher Gewalt jedoch nur dann allein eine Wohnung nutzen, wenn es entweder alleiniger Eigentümer oder alleiniger Mieter der Wohnung ist. Sind Opfer und Täter gleichberechtigte Mieter oder hat sogar nur die gewalttätige Person Rechte an der Wohnung, kann die Wohnung dem Opfer höchstens für ca. 6 Monate zugewiesen werden. Diese Frist kann das Gericht um eine weitere Frist verlängern (bis max. 12 Monate), wenn im Einzelfall das Opfer der häuslichen Gewalt inzwischen trotz nachweislicher Bemühung noch keine Wohnung gefunden hat. Es muss allerdings während der Zeit der Wohnungsnutzung dafür eine Vergütung zahlen, die sich an der Miete für die Wohnung orientiert. (GewSchG, § 2, Abs. 5) Die gewalttätige Person darf während dieser Zeit die Nutzung der Wohnung durch das Opfer nicht beeinträchtigen und muss solange in eine andere Unterkunft ziehen.
Die verletzte Person muss innerhalb von 3 Monaten nach der Tat von der gewalttätigen Person die Wohnungsüberlassung in einem schriftlichen Antrag verlangen, um ihren Anspruch geltend zu machen. Durch diese Frist soll das Opfer Zeit bekommen, sich in Ruhe zu entscheiden, ob es zunächst weiter in der Wohnung verbleiben möchte.
Wohnungszuweisung an getrennt lebende Gewaltopfer
Wenn die gewalttätige Person und das Opfer miteinander verheiratet sind, kann nach § 1361 b BGB die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung erreicht werden, sofern es eine „unbillige Härte“ für das Gewaltopfer bedeuten würde, mit der gewalttätigen Person weiterhin in einer Wohnung zu wohnen. Besonders wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist, liegt nach dem Gesetz eine solche „unbillige Härte“ vor.
Bei häuslicher Gewalt unter Ehegatten kommt eine Teilzuweisung der Wohnung an die gewalttätige Person in der Regel für das Gericht nicht in Betracht, weil das Opfer weiterhin der Gefahr ausgesetzt bliebe, erneut Gewalt zu erleiden. Vielmehr bekommt bei ehelicher Gewalt das Opfer regelmäßig für bis zu 6 Monate das alleinige Nutzungsrecht für die gesamte Wohnung. Wenn jedoch ein Ehegatte zunächst ausgezogen ist, damit der andere Ehegatte die Wohnung allein nutzen kann, sollte er seine Rückkehrabsicht in die Wohnung binnen 6 Monate nach seinem Auszug dem anderen Ehegatten gegenüber (nachweislich) bekunden. Sonst vermutet das Gericht (lt. §1361 b BGB, Abs. 4) unwiderleglich, dass er(sie) dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Auch für die Zeit nach der Scheidung kann einem Opfer von häuslicher Gewalt nach § 1568 a BGB die Ehewohnung zugewiesen werden. Die Rechtslage für eingetragene Lebenspartnerschaften ist die gleiche.
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Schutzanordnungen
Das Gericht kann gegenüber der gewalttätigen Person weitere Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen. In Betracht kommt, dass der gewalttätigen Person untersagt wird,
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die Wohnung, in der das Opfer das alleinige Wohnrecht hat, weiterhin zu betreten
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sich der Wohnung des Opfers bis auf einen bestimmten Umkreis zu nähern
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Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (z. B. den Arbeitsplatz, die Nähe des Kindergartens oder der Schule der Kinder des Opfers, aber auch die Nähe von Freizeiteinrichtungen, die das Opfer bekanntermaßen regelmäßig aufsucht
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Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen. Dies gilt für alle Arten von Kontakt, also auch per Telefon, E-Mail oder Brief.
Es können darüber hinaus weitere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden, je nach Einzelfall. In der Regel sind die Maßnahmen befristet. Auf Antrag beim Familiengericht können solche Fristen evtl. verlängert werden. Schutzanordnungen sind schon bei ernsthaften Gewaltandrohungen möglich. Auch wenn die gewalttätige Person Alkoholeinfluss als Erklärung für ihre Gewalttätigkeit oder Gewaltandrohung als Rechtfertigung angibt, befreit sie das nicht von der Verantwortung für die mutmaßlichen Taten. Das Gericht wird dessen ungeachtet Schutzanordnungen festsetzen.
Gefährdung nimmt bei Trennung zu
Für das Gericht ist es oft bei häuslicher Gewalt schwierig, entscheidungserhebliche Tatsachen zu ermitteln. Da aber in Fällen, wo es schon einmal zu Gewalt gekommen ist, erfahrungsgemäß die Gefährdung des Opfers fortdauert und stark zunimmt, sobald es sich trennen und ggf. scheiden lassen will, so geht das Gericht von der Vermutung aus, dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind. Für die Person, die der Gewalttätigkeit beschuldigt wird, ist es dann nicht leicht, diese Vermutung zu widerlegen. Um einen Wohnungsverweis und Schutzmaßnahmen zugunsten des Opfers kommt sie selten herum.
Ein gewöhnliches Gerichtsverfahren würde viel zu lange dauern, um auf diesem Wege rechtzeitig die für den Schutz der verletzten Person notwendigen Schritte einzuleiten. Deswegen ist es ratsam, in Fällen bereits begangener Gewalt den Erlass von Gewaltschutzanordnungen und ggf. die Zuweisung der Wohnung im Wege der einstweiligen Anordnung zu beantragen. Zum Schutz der von Gewalt betroffenen Person wird das Gericht dann schnellstmöglich eine vorläufige Entscheidung zu deren Schutz treffen.
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Einstweilige Anordnung
§ 214 FamFG
Auf dem Wege der einstweiligen Anordnung können Gewaltschutzanordnungen sehr schnell erlassen werden. Dieses Verfahren ist ein selbstständiges Verfahren, das nicht von der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens abhängig ist. Es hat einige Besonderheiten:
In dringenden Fällen kann das Gericht auf Antrag davon absehen, die angeschuldigte Person anzuhören. Dafür müssen mögliche Gefährdungen durch die mutmaßlich gewalttätige Person genau dargelegt werden. Einer detaillierten, zusammenhängenden, glaubhaften Schilderung mit präzisen Zeit- und Ortsangaben sollten ggf. ärztliche Atteste und/oder Polizeiberichte beigefügt werden. Bei bloßer Androhung von Gewalt muss das Gericht aufgrund konkreter Umstände davon überzeugt sein, dass die Gefahrenlage hoch ist und dass es eilt, Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn drohende Gewalt, bzw. die Fortsetzung von Gewalt verhindert werden soll. Wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Misshandlung oder Bedrohung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat, ordnet es die Verweisung der gewalttätigen Person aus der Wohnung und weitere Schutzmaßnahmen an. Wurde eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen, so kann die beschuldigte und aus der Wohnung verwiesene Person eine mündliche Verhandlung beantragen, in der neu entschieden wird. Auf einen solchen Antrag hin muss ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden. Denn eine der Gewalttätigkeit beschuldigte Person hat das Recht auf eine Verteidigung in einem Gerichtsverfahren, in dem (sie)er genauso angehört wird, wie die Person, die sie(ihn) beschuldigt.
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Ein Gerichtsvollzieher führt die Räumung durch
Aufgrund einer einstweiligen Anordnung werden Wohnungsüberlassung und Schutzanordnungen meist zwangsweise durch eine(n) Gerichtsvollzieher(in) in Polizeibegleitung durchgesetzt. In besonders eiligen Fällen kann lt. § 216 FamFG die Vollstreckung sogar noch vor der amtlichen Zustellung der einstweilige Anordnungen stattfinden, weil sonst zu befürchten ist, dass es infolge der Bekanntmachung der Schutzmaßnahmen womöglich zu neuen Gewalttätigkeiten kommt. Die Hinausweisung einer gewalttätigen Person aus der Wohnung wird wie jede sonstige Räumungsvollstreckung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgeführt, um die Räumung schnell zu erreichen. Die (glaubhaft) der Gewalttätigkeit beschuldigte Person muss sich sofort eine andere Bleibe suchen.
Wiederholte Räumung
Wiederholte Räumung
Während ihrer Geltungsdauer kann eine im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnete Wohnungsräumung mehrfach vollzogen werden, sollte die gewalttätige Person in die Wohnung zurückkehren. Das Opfer kann dann den Gerichtsvollzieher direkt beauftragen, die Schutzanordnung wiederholt (mit Polizeibegleitung) durchzusetzen. Der gewalttätigen Person droht bei Wiederholung ein Ordnungsgeld oder sogar Haft bis zu einem Jahr. (§ 4 GewSchG)
Mitteilungspflichten des Gerichts
Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz, deren Änderung und Aufhebung oder das Resultat eines gerichtlichen Vergleichs im Gewaltschutzverfahren teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde mit. Auch anderen öffentlichen Stellen, wie z.B. Schulen und Kindergärten, die von der Anordnung betroffen sind, hat das Gericht die Entscheidung mitzuteilen.
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Wenn Kinder ...
… von häuslicher Gewalt betroffen sind, hat das immer weitreichend schädigende Folgen. Häufig werden Kinder zu Hause entweder selbst Opfer von Misshandlungen oder sie erleben Misshandlungen eines Elternteils. Auch das Miterleben von häuslicher Gewalt wirkt sich nach neuerer Erkenntnis negativ auf die Entwicklung des Kindes aus. Aus einer vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Veröffentlichung geht hervor, in welchem Maße sich in der Kindheit (mit)erlebte Gewalt nachhaltig auf das spätere Erwachsenenleben auswirkt. Gewalt wird gelernt und über Generationen weitergegeben. Z. B. Frauen, die als Kinder gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den Eltern miterlebt haben, werden später mehr als doppelt so häufig selbst Opfer von Gewalt durch den Partner als Frauen, die in einem gewaltfreien Elternhaus aufwuchsen. Frauen, die in Kindheit und/oder im Jugendalter direkt Opfer von körperlicher Gewalt durch Erziehungspersonen wurden, sind als Erwachsene sogar dreimal so häufig wie andere Frauen von Gewalt durch den Partner betroffen. Bei Partnerschaftsgewalt kann sich jeder Elternteil an das Jugendamt wenden. Auch ein Kind kann sich dort hin wenden und um Hilfe bitten.
Das Verhältnis von Kindern zu ihren Eltern und sorgeberechtigten Personen wird nicht vom Gewaltschutzgesetz geregelt. Eltern dürfen und müssen ihren Kindern Grenzen setzen. Ein Gesetz definiert dafür jedoch eine rote Linie. Demnach haben Kinder ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung: Seit Januar 2023 heißt es im § 1631, Absatz 2 des BGB: "Kinder haben ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen." Für Kinder gelten die Schutznormen des Kindschaftsrechts. Kinder werden durch das zuständige Familiengericht geschützt (nach § 1666 BGB), wenn ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl gefährdet ist und die Eltern zur Abwendung einer solchen Gefahr nicht willens oder fähig sind.
Einstweilige Verfügung wegen akuter Kindeswohlgefährdung
Sind Kinder von häuslicher Gewalt (mit-) betroffen, muss das Gericht unverzüglich prüfen, ob wegen akuter Kindeswohlgefährdung eine einstweilige Verfügung erlassen werden muss. (§ 213, FamFG) Dies kann auch ohne vorherige Anhörung Beteiligter geschehen, auch angestoßen durch Personen außerhalb der Familie oder durch Mitarbeiter von Kindergärten und Schulen. Das betroffene Kind selbst kann ein entsprechendes Verfahren anstrengen, ggf. unterstützt durch die Jugendhilfe.
Gewaltschutzverfahren werden meist zusammen mit Kinderschutzverfahren durchgeführt, wenn im betroffenen Haushalt Kinder leben. Im Interesse der Kinder soll das Jugendamt ggf. noch Einfluss auf mögliche Anordnungen nehmen, u.a. durch einen Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes). Das Gericht kann auch Schutzmaßnahmen verfügen, die geeignet sind, mögliche Gefährdungen von dem Kind abzuwenden. Sowohl die Wegweisung eines gewalttätigen Elternteils wie auch die einer gewalttätigen dritten, im Haushalt lebenden Person durch eine einstweilige Verfügung sind denkbar. In schweren Fällen kann das Gericht einem gewalttätigen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht und/ oder die elterliche Sorge entziehen. - Zumindest muss das Jugendamt informiert werden, wenn nach dem Gewaltschutzgesetz eine Wohnungszuweisung stattgefunden hat und im Haushalt ein Kind lebt. So kann das Jugendamt beiden Elternteilen Beratung und Unterstützung anbieten, z.B. bei der Ausübung des Umgangsrechts.
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Einfluss des Gewaltschutzgesetzes auf das Sorge- und Umgangsrecht
Jeder Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, selbst wenn ihm das Sorgerecht entzogen wurde. Im Sinne des Kindeswohls muss aber sichergestellt werden, dass es beim weiteren Umgang nicht zu Misshandlungen und Verletzungen des Kindes kommt. Es muss ebenso gewährleistet sein, dass der Schutz des gefährdeten Elternteils vor dem gewalttätigen Elternteil bestehen bleibt, besonders, wenn Letzterer das Kind abholt. Deswegen wird das Familiengericht entscheiden, ob vorerst zwischen dem Kind und dem gewalttätigen Elternteil Umgang überhaupt stattfinden soll. Falls hier eine Gefahr besteht, kann der verletzte Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungs – und das Sorgerecht beantragen.
Das Jugendamt kann das Abholen und Zurückbringen des Kindes so organisieren, dass ein Kontakt zwischen den Eltern nicht stattfindet. Es kann, wenn es das Kindeswohl erfordert, ggf. das Umgangsrecht zeitweilig ausschließen oder anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit einer Fachperson vom Jugendamt, als sog. „begleiteter Umgang“ an einem neutralen Ort stattfindet.
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