
Ehegattenunterhalt
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Der Unterhalt während der Zeit des Getrenntlebens (Trennungsunterhalt) und der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) sind rechtlich nicht identisch, selbst wenn man gelegentlich zum gleichen rechnerischen Ergebnis kommt. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten für den Zeitraum des Getrenntlebens stützt sich auf § 1361 BGB, der nacheheliche Unterhalt auf die §§ 1570 ff. BGB.
Voraussetzungen für Unterhaltsansprüche
Voraussetzung für beide Unterhaltsansprüche, sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt ist ein ausreichend hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Er muss in der Lage sein, alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Reicht sein Einkommen nicht aus, kann der Unterhaltspflichtige gegebenenfalls Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Der finanzschwächere Partner muss auf die Unterstützung des anderen angewiesen sein.
Sofern das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Partners nicht ausreicht, um sämtlichen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, gelten die Bestimmungen des § 1609 BGB, der die Rangfolge der unterhaltsberechtigten Personen bestimmt. Danach hat der Unterhalt an schulpflichtige Kinder unter 21 Jahren Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt.
Bereinigtes Nettoeinkommen
Um die Höhe des zu leistenden Unterhalts zu bestimmen werden vom Einkommen des Zahlungspflichtigen verschiedene Ausgaben abgezogen. Auf diese Weise wird sein Einkommen zum Teil „bereinigt. Der Betrag, der sich nach den Abzügen ergibt, ist das bereinigte Nettoeinkommen. Ausgaben für die Alterssicherung und teilweise für die Krankenversicherung sind zum Beispiel solche Bereinigungspositionen. Ebenso werden vorab Schuldverpflichtungen abgezogen. Für den Ehegatten, der zum Unterhalt verpflichtet ist, gibt es einen Eigenbedarf. In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte (in Berlin: des Kammergerichts) wird dieser Eigenbedarf festgelegt.
Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt zu beanspruchen setzt voraus, dass Sie wirklich getrennt leben. Wenn einer der Ehepartner gar nichts oder viel weniger als der andere Ehepartner verdient hat, soll der Trennungsunterhalt vom finanziell besser gestellten Ehepartner den ehelichen Lebensstandard für den finanzschwächeren Ehepartner während der Trennungszeit sicherstellen. Das Gesetz (§ 1614 BGB) verbietet es, dass ein Unterhaltsberechtigter für die Zukunft auf den Trennungsunterhalt verzichtet, besonders wenn er dadurch (sozialhilfe)bedürftig würde. Trennungsunterhalt sollte schon zu Beginn der Trennungszeit eingefordert werden. Denn es gibt nachträglich keinen Anspruch darauf. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet spätestens dann, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig wird.
Eine Erwerbstätigkeit während der Trennungszeit gilt als zumutbar, wenn ...
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die Ehe bis zur Trennung kurz war und kein Kind daraus hervorgegangen ist, das vom finanzschwachen Ehepartner versorgt wird
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der Ehegatte nur in geringem Maße leistungsfähig oder gänzlich leistungsunfähig ist
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der Unterhaltsberechtigte bislang erwerbstätig war
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die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen dies erforderlich machen
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Nachehelicher Unterhalt |
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Nach der Scheidung ist jeder für sich selbst verantwortlich. Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ergibt sich nur aus einer besonderen Lebenssituation des finanzschwächeren Ex-Ehegatten. Wenn dieser ehebedingte Nachteile geltend macht, die ohne Heirat nicht bestehen würden und es für ihn unzumutbar machen, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, hat er ggf. einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht evtl.
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bei Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung des Unterhaltsberechtigten, um einen ehebedingten Nachteil auszugleichen
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bei Krankheit oder Gebrechlichkeit (krankheitsbedingter Unterhalt)
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bei fortgeschrittenem Alter
(Ab Eintritt des Rentenalters besteht sogar ein Anspruch auf Altersunterhalt.)
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bei Erwerbslosigkeit oder als Aufstockungsunterhalt wegen zu geringem Einkommen
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bei Betreuung eines Kleinkindes (bis ca. 3 Jahre), sofern es nicht in eine KiTa geht
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Aus Billigkeitsgründen, wenn die Ehe sehr lange gedauert hat (mindestens 15 - 20 Jahre)
Die „bisherigen Lebensverhältnisse“ geben den Rahmen für Unterhaltsansprüche vor. Diese Ansprüche werden grundsätzlich nach dem Einkommen und den Ausgaben bemessen, die die Eheleute hatten, solange sie noch zusammen im gemeinsamen Haushalt lebten. Daran soll grundsätzlich jeder Ehegatte nach der Scheidung gleichen Anteil haben. Es soll jedoch gleichzeitig auch einen Anreiz für den Unterhaltsberechtigten geben, wieder berufstätig zu werden.
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Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten |
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Der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten reduziert sich, wenn er erwerbstätig wird. Sein Bedarf an Unterhaltsleistung sinkt in dem Maße wie der durch eigene Erwebstätigkeit erzielte Verdienst den zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag monatlich erhöht. Im Regelfall sollte spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres der unterhaltsberechtigte Ehpartner eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Während der Trennungszeit sollten Sie für möglichst vieles schon Regelungen treffen und ggf. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten, wie z.B. für die elterlichen Sorge und das Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern. Was soll mit der ehelichen Wohnung und mit dem Hausrat geschehen und mit während der Ehe eingegangenen Schuldverpflichtungen? Steuerliche Fragen drängen sich auf. Auch müssen sich die Eheleute schon Gedanken über die Vermögenstrennung (Zugewinnausgleich) machen.
Bedenken Sie bitte:
Wenn Sie all diese Scheidungsfolgesachen erst vom Familiengericht klären lassen, begründen Sie weitere Kostenrisiken. Es entstehen zusätzliche Streitwerte, von denen jeder zusätzliche Gerichtskosten verursacht. Damit im späteren Scheidungsverfahren nicht mehr gestritten werden muss und hohe Kosten entstehen, sollten viele Vereinbarungen besser vorher außérgerichtlich zwischen den Ehepartnern getroffen werden.
Gern bin ich Ihnen dabei als Anwältin zur Seite.
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