I. Baugenehmigung
auch für Anträge auf Nutzungsänderung
Die Genehmigung zur Nutzung von Gebäuden oder Räumen oder deren Änderung muss ein Immobilienbesitzer/ Vermieter beim zuständigen Bauaufsichtsamt beantragen oder nach Absprache vom Mieter der Immobilie beantragen lassen. Meist muss auch vor einer Nutzungsänderung ein aufwändiges Baugenehmigungsverfahren durchlaufen werden, wobei zuerst zahlreiche Auflagen erfüllt werden müssen. Das Bauamt entscheidet dann aufgrund des Bauantrags und einer Abnahme (Kontrolle) der geforderten Umbauten, ob es die beantragte Nutzung genehmigt. Die Erlaubnis kann das Bauamt verweigern, wenn das Gebäude nicht den baulichen Anforderungen für die geplante Art der Nutzung genügt oder diese Nutzung von vornherein nicht mit dem Bebauungsplan für das entsprechende Gebiet übereinstimmt. Eigentümer von Sondereigentum an einem Gebäude brauchen außerdem für eine Nutzungsänderung eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft.
Aufwand und Kosten
Die Kosten für ein Genehmigungsverfahren hängen sehr stark vom Umfang der geplanten Nutzungsänderung ab. Meist muss aufwändig ein detaillierter Bauantrag beim Bauamt gesstellt werden, wobei u.a. die Hilfe eines Architekten und/oder Statikers in Anspruch genommen werden muss. Noch ostspieliger wird es dann, wenn die Auflagen erfüllt werden, die das Bauamt für eine Genehmigung dem Antragsteller auferlegt hat. Bei den meisten Nutzungsänderungen werden größere Umbauten notwendig. In vielen Fällen ist z.B. der Einbau zusätzlicher sanitärer Anlagen vorgeschrieben. Die Möglichkeit zu deren Einbau ist Voraussetzung für alles Weitere. gegeben sein. Oft müssen Feuerschutztüren eingebaut werden, usw. All das ist mit hohen Kosten und Aufwand verbunden. So fallen schnell mehrere Zehntausend, oft auch Hunderttausende EURO Kosten an. In vielen Fällen müssen außerdem zusätzliche Fluchtwege und Notausgänge vorhanden sein. Von solchen Voraussetzungen hängt u.a. die Erteilung der Genehmigung ab.
Die Genehmigung einer Nutzungsänderung muss beim zuständigen Bauamt beantragt werden, wenn z.B.:
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die Umwandlung von Gewerberaum in Wohnraum geplant ist
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oder umgekehrt: aus Wohnraum Gewerberaum werden soll
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Sie bisher selbst genutzten Wohnraum vermieten wollen
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eine bereits genehmigte Verkaufsfläche erweitert werden soll
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II. Nutzungsuntersagung? - Was tun?
Was können Sie tun, wenn Ihnen unerwartet die Nutzung der von Ihnen möglicherweise seit vielen Jahren genutzten Gewerberäume durch das Bauaufsichtsamt untersagt wird? Wirft Ihnen das Bauamt (zu Recht?) vor, dass kein Antrag auf Änderung der bisher amtlich genehmigten Nutzung gestellt wurde, weder von Ihnen noch von Ihrem Vermieter?
Sofern Sie die Räume gemietet haben, sollte aus dem Mietvertrag klar und präzise hervorgehen, für welche Art der Nutzung sie Ihnen vermietet werden. Ein Vermieter haftet dem Mieter dafür, dass die Mieträume aufgrund ihrer Beschaffenheit und Lage die vereinbarte Nutzung ermöglichen. Wenn ein Vermieter seinem Mieter vertraglich eine andere als die vom Bauamt genehmigte Nutzung erlaubt, verstößt er damit gegen die gesetzliche Regelung zur Nutzungsänderung und riskiert damit eine empfindliche Geldstrafe. Sofern er stillschweigend duldet, dass der Mieter die Räume zu nicht genau den selben Zwecken nutzt, wie im Mietvertrag vereinbart, macht er sich damit womöglich ab dem Moment strafbar, in dem das Bauamt ihm die Vermietung für die reale (möglicherweise ungenehmigte) Nutzung untersagt hat.
Den Klageweg gehen?
Wenn Ihnen vorgeworfen wird, Ihre Räume ohne entsprechende Genehmigung zu nutzen und deshalb eine Nutzungsuntersagung vom Bauaufsichtsamt erhalten haben, sollte geprüft werden, in wieweit diese Untersagung rechtlichen Bestand hat und ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, eine bauamtliche Genehmigung nachträglich anzustreben und ggf. sogar eizuklagen. Sofern Sie sich nach sorgsamer Abwägung aller Umstände für diesen Weg entscheiden, sollten Sie sich zuerst um einen Antrag auf Nutzungsänderung (Bauantrag) bemühen. Falls das Bauamt diesen Antrag ablehnt, steht Ihnen der Klageweg gegen die Ablehnung offen.
Kompromiss mit dem Bauamt suchen?
Möglicherweise aber liegt Ihr Fall so, dass eher ein Versuch(!) für Sie ratsam ist, außergerichtlich einen Kompromiss mit dem Bauamt zu suchen, mit dem Ziel, dass Sie zumindest für eine festgelegte Übergangszeit die Räume noch weiter nutzen dürfen. Sie würden Zeit gewinnen, um nach geeigneten neuen Räumen Ausschau zu halten, die bezüglich Beschaffenheit und Lage den baurechtlichen Anforderungen an die gegebene Nutzung entsprechen.
Auch der Vermieter kann betroffen sein
Auch ein Vermieter kann von einer Nutzungsuntersagung unmittelbar betroffen sein. Manchmal wird auch ihm vom Bauamt untersagt, die betreffende Immobilie für die aktuelle, ungenehmigte Nutzung zu vermieten. Vielleicht wird ihm eine spürbare Geldstrafe in Aussicht gestellt, wenn er diese Nutzung weiterhin ermöglicht. Möglicherweise bezieht sich die Strafandrohung sogar auf die vergangenne Mietdauer. - Es kann in manchen Fällen für Mieter und Vermieter hilfreich sein, wenn Sie abgestimmt oder sogar gemeinsam gegen die Nutzungsuntersagung vorgehen.
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III. Vermieten von Ferienwohnungen
Vorschriften
In deutschen Städten, wie z.B. Berlin, wo der Mangel an Wohnraum besonders groß ist, sind die Hürden für die Vermietung von Ferienwohnungen sehr hoch. In Berlin darf Wohnraum nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zu anderen als reinen Wohnzwecken genutzt werden. Deshalb muss schon das Anbieten und Bewerben von Wohnraum als Ferienwohnung grundsätzlich durch das zuständige Bezirksamt genehmigt werden. Die Genehmigung muss bei dem Bezirksamt beantragt werden, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
Das Berliner Genehmigungs-Procedere zur Vermietung von Ferienwohnungen
Als Mieter braucht man zur Vermietung seiner Wohnung als Ferienwohnung außerdem die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters. Einen Anspruch auf die Zustimmung zu diesem Zweck haben Mieter nicht.
Demgegenüber können lt. einer Entscheidung des BGH aus 2019 die Miteigentümer in einer Eigentümergemeinschaft die Vermietung einzelner Wohnungen an Touristen nicht nachträglich verbieten. Denn es müssten sämtliche Eigentümer einem solchen Verbot zustimmen. - Sofern jedoch das gesamte Gebäude vom Bauamt als reines Wohngebäude genehmigt wurde, dürfen Eigentümer einzelner Wohnungen diese stets nur zu dauerhaften Wohnzwecken, jedoch nicht als Ferienwohnungen vermieten.
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IV. (Ver-)mieten in Krisenzeiten
wenn Mieter & Vermieter zusammenstehen
Zahlungsprobleme von Mietern
Inflation und/oder hohe Energiekosten bringen viele Mieter und Vermieter in Schwierigkeiten. Manchen Mietern brechen dabei ihre Einkünfte so drastisch weg, dass sie sich außerstande sehen, ihre Mieten zu bezahlen. Die so entstehenden Mietausfälle bringen wiederum einige Vermieter in große wirtschaftliche Schwierigkeiten. Manchem Wohnungseigentümer, der nur ein einzelnes Mietobjekt für seine Altersversorgung erworben hat, fehlt es deshalb an Mitteln für seinen Lebensunterhalt.
Probleme von Vermietern
In Krisen können sich auch bei Vermietern Schwierigkeiten ergeben, vertragliche Pflichten gegenüber ihren Mietern zu erfüllen. Z.B. kann es dem Vermieter an Personal für Wartung, Pflege, Reinigung oder Gartenpflege fehlen, etc. Wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, solche Defizite zu beseitigen, aus welchen Gründen auch immer, dann stellt dies einen Mangel an der Mietsache dar.
Kompromisse
für das wirtschaftliche Überleben
von Mietern und Vermietern
Bei den beschriebenen Problemen empfehle ich, sich mit dem jeweiligen Vertragspartner ins Benehmen zu setzen, um die wechselseitigen Schwierigkeiten zu besprechen und einvernehmlich nach Lösungen zu suchen. Ziel dieses Austauschs sollte eine schriftliche Vereinbarung zum Mietvertrag sein, um beiden Parteien das wirtschaftliche Überleben zu sichern. Als Vermieter können Sie z.B. vereinbaren, Ihrem Mieter einen Teil seines Mietrückstands zu erlassen. Denkbar ist auch, die Miete für eine gewisse Zeit an das Einkommen des Mieters zu koppeln oder die Miete teilweise zu stunden. Es können Sicherheiten für eventuelle Mietausfälle vereinbart werden. Langfristig ist auch darüber nachzudenken, ob ggf. Kündigungsausschlüsse vertraglich vereinbart werden können. chaft.
Mietfortzahlung
trotz Gewerbe-Einschränkung?
Sofern ein Vermieter gewährleistet, dass die vermieteten Räume baurechtlich bezüglich Beschaffenheit und Lage der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung entsprechen, übernimmt ein Mieter mit Abschluss eines Mietvertrages das Risiko, die Mietsache unter Umständen, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, möglicherweise nicht wie geplant nutzen zu können. Wenn z.B., wie während der Corona-Pandemie, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist und damit die angemieteten Räume nur eingeschränkt oder gar nicht genutzt werden können, bleibt ein Mieter gleichwohl zur Zahlung der Miete verpflichtet.
Gern vertrete ich Ihre Interessen als Mieter oder Vermieter gegenüber Behörden (Bauämtern). Für Verhandlungen mit Ihrem (Miet)- Vertragspartner stehe ich Ihnen ebenso gern zur Verfügung.
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