Bettina von Haxthausen

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen

Sorgerecht
Kindesunterhalt






Umgangsrecht

Umgangsrecht

Modelle zur Ausübung des Umgangsrechts


Recht von Kindern
auf Umgang mit beiden Eltern

oder
Recht beider Eltern auf Umgang mit Ihren Kindern

Nach § 1684 Abs.1 BGB haben bei­de Eltern­tei­le, auch nach Tren­nung oder Schei­dung und un­ab­hän­gig vom Sorgerecht die Pflicht und das Recht zum Um­gang mit dem Kind. Auch für ei­nen El­tern­teil, der kein Sor­ge­recht für das Kind hat, exis­tiert ein grund­recht­lich ge­schütz­tes Um­gangs­recht. Das Kind wie­der­um hat ein Recht auf Um­gang mit bei­den El­tern­tei­len. Der El­tern­teil, bei dem das Kind wohnt (evtl. nach ei­ner Tren­nung der El­tern), hat die Pflicht, den Um­gang mit dem an­de­ren El­tern­teil nicht nur zu er­mög­li­chen, son­dern so­gar zu för­dern. Wenn sich El­tern trotz Ver­mitt­lung und Bera­tung durch das Jugendamt nicht mit­ein­an­der auf in­di­vi­duel­le Umgangs­re­geln eini­gen kön­nen, kann das Fa­mi­lien­ge­richt an­ge­ru­fen wer­den, da­mit die­ses an­stel­le der zer­strit­te­nen El­tern über Fra­gen der Um­gangs­ge­stal­tung ent­schei­det.

Auch wenn es nach einer fri­schen Tren­nung oder Scheidung ei­nem El­tern­paar be­son­ders schwer­fällt, wei­ter­hin als Va­ter und Mut­ter zu­sam­men­zu­ste­hen, ist ge­ra­de dies ent­schei­dend für die Kin­der. Wenn die Kin­der sich si­cher sein kön­nen, dass auch in Zu­kunft bei­de El­tern­tei­le für sie da sind, ver­kraf­ten Schei­dungs­kin­der, die oft "schwie­rige" Kin­der sind, die Tren­nung der El­tern am ehes­ten.

Auch bereits kleineren Kindern kön­nen bei­de El­tern klar und ehr­lich (auf al­ters­ge­rech­te Wei­se) sa­gen, dass sie sich tren­nen wol­len. Jetzt soll­ten sie den Kin­dern er­klä­ren, was das an Ver­än­de­run­gen für sie vor­aus­sicht­lich be­deu­tet. Weil für die Kin­der mög­lichst viel so blei­ben sollte, wie es vor der Tren­nung der El­tern war, soll­ten die El­tern ih­nen ge­nau­so al­les er­läu­tern, was ih­nen bleibt vom Bis­he­ri­gen. Vor al­lem soll­te den Kin­dern die Si­cher­heit ver­mit­telt wer­den, dass sie auch künf­tig bei­de El­tern be­hal­ten wer­den. So­bald die Kin­der sich ein we­nig da­mit aus­ein­an­der ge­setzt ha­ben, kön­nen bei­de El­tern sie fra­gen, wie sie sich ih­ren All­tag in der neu­en Si­tu­ation kon­kret vor­stel­len.

Ei­ne ver­trau­ens­vol­le El­tern-Kind-Be­zie­hung kann nur auf der Ba­sis ei­ner kon­flikt­frei­en Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen den El­tern gelin­gen. Das Jugend­amt ver­mit­telt die El­tern da­zu lang­fris­tig in eine pro­fes­sio­nel­le Bera­tung, die den indi­vi­du­el­len Be­dürf­nis­sen des Kin­des und der El­tern an­ge­passt ist.

Umgangsrecht   FinRecht auf Umgang

Sorge- und Umgangsrecht für ledige Väter

Erzie­hungs­wil­li­ge und -fähi­ge le­di­ge Vä­ter er­hal­ten nach heu­ti­ger Ge­set­zes­la­ge auf An­trag ein (Teil)Sor­ge­recht und zu­sam­men da­mit auch ein Um­gangs­recht über­tra­gen. Sie dür­fen sich gleich­be­rech­tigt im Sin­ne des Kin­des­wohls um ihr Kind küm­mern. Der ent­schei­den­de Mei­len­stein da­zu war in 2010 ein Be­schluss des Bun­des­ver­fas­sungs­gerichts.

 

Väter und Beratung

Obwohl gerade Väter häufig be­fürch­ten, da­bei in ei­ne „end­lose Psy­cho-Müh­le“ hi­nein zu ge­ra­ten, ha­be ich die Er­fah­rung ge­macht, dass be­son­ders sie von Be­ra­tung und Ver­mitt­lung pro­fi­tie­ren. Zu­nächst wün­schen sich vie­le von ih­nen an­statt der Be­ra­tun­gen „klare An­ord­nun­gen“, „ge­ra­de Li­nien“ „et­was, an das man sich strikt hal­ten kann“. Die Pra­xis zeigt je­doch, dass oft ge­ra­de Vä­ter nicht wis­sen, was ihr Kind in bestimmten Situ­atio­nen von ih­nen er­war­tet oder was und wie­viel sie mit ihm un­ter­neh­men sol­len oder kön­nen. Oder sie sind un­si­cher, weil sie nicht wis­sen, was sie tun kön­nen, wenn ein be­ruf­licher Ter­min sie hin­dert, den Um­gang mit der für das Kind not­wen­di­gen Auf­merk­sam­keit wahr­zu­neh­men. Die Be­ra­tun­gen hel­fen ih­nen, pas­sen­de An­­twor­ten auf sol­che Fra­gen zu fin­den. Strik­te An­ord­nun­gen wer­den da­mit über­flüs­sig.

 

Umgangsrecht weiterer Bezugspersonen

Kindern sollen nach Tren­nung oder Schei­dung der El­tern, evtl. nach da­mit in Zu­sam­men­hang ste­hen­dem Um­zug, über den Um­gang mit bei­den El­tern­tei­len hi­naus nach Mög­lich­keit auch an­de­re ge­wach­se­ne Be­zie­hun­gen er­hal­ten blei­ben. Per­so­nen aus dem so­zi­alen Um­feld, zu de­nen das Kind eine Be­zie­hung ent­wick­elt hat, ins­be­son­de­re mit dem Kind ver­wand­te Per­so­nen, be­hal­ten eben­falls ein Recht, mit ihm wei­ter­hin um­zu­ge­hen, so­lan­ge von die­sen Per­so­nen kei­ne Ge­fahr für das Kin­des­wohl aus­zu­ge­hen droht.

Umgangsrecht   Väter in der Beratung und das Umgangsrecht weiterer Personen

 

Die Rolle des Jugendamts

Das Jugendamt kann und soll­te bei Schwie­rig­kei­ten des Um­gangs kon­sul­tiert wer­den. Die Per­son, die im Kon­flikt­fall Kon­takt zu El­tern und Kind hat, bleibt in der Re­gel auch zu­stän­dig, falls es doch er­for­der­lich wer­den soll­te, das Ge­richt zu kon­sul­tie­ren. In den meis­ten Fäl­len lässt sich ein Kon­flikt mit der Hil­fe des Ju­gend­am­tes klä­ren. Der Ver­tre­ter des Ju­gend­am­tes spricht mit Va­ter und Mut­ter und den Kin­dern in ih­rer Um­ge­bung. In die­sen Ge­sprä­chen macht das Jugend­amt den Kin­des­el­tern Vor­schlä­ge, wie in ih­rem Fal­le der Um­gang mit den Kin­dern ge­re­gelt wer­den könn­te.

Wird von den Kindeseltern zu­erst das Fa­mi­lien­gericht an­ge­ru­fen, ver­weist sie die­ses in vie­len Kon­flikt­fäl­len beim ers­ten An­hö­rungs­ter­min da­rauf, zu ver­su­chen, sich mit­hil­fe des Juged­amts zu ei­ni­gen. Es ist al­so rat­sam, bei Kon­flik­ten zu­erst das Ju­gend­amt zu kon­tak­tie­ren. Das Ju­gend­amt kann dann am ehe­sten ein­schät­zen, ob der Kon­flikt doch bes­ser zum Ge­richt ge­tra­gen wer­den soll­te.

 

Familienhilfe vom Jugendamt

In Fällen, in denen schon alltägliche Schwie­rig­kei­ten den el­ter­li­chen Um­gang mit den Kin­dern er­schwe­ren, be­stellt das Fami­lien­gericht häu­fig ei­ne sog. Fa­mi­lien­hil­fe beim Jugend­amt. Die­ses ent­sen­det dann ei­ne(n) Fa­mi­lien­hel­fer(in) in den be­tref­fen­den Haus­halt. Der soll da­bei hel­fen, ggf. vor­han­de­ne All­tags­pro­ble­me in den Griff zu be­kom­men. Sol­che Fa­mi­lien­hel­fer bie­ten in­di­vi­du­el­le Hil­fe, weil sie in die Haus­hal­te der Be­tref­fen­den kom­men und dort er­le­ben, woran es fehlt. Sie leis­ten ei­ner­seits Hil­fe zur Selbst­hil­fe, und ggf. je­doch auch di­rekt be­hilf­lich bei der Bean­tra­gung so­zia­ler Mit­tel. Manch­mal un­ter­stüt­zen sie ein­fach nur da­bei, fa­mi­lien­för­der­li­che All­tags­rou­ti­nen ein­zu­füh­ren, wie z.B. ge­mein­sa­me Mahl­zei­ten. - Ich er­le­be oft, dass nach ei­nem Ein­satz der Fa­mi­lien­hil­fe be­tref­fen­de El­tern ih­ren All­tag we­sent­lich bes­ser be­wäl­ti­gen und der Um­gang mit den Kin­dern ent­spre­chend bes­ser funk­tio­niert.

Umgangsrecht   Die Rolle des Jugendamts


Verfahren vor dem Familiengericht

Verfahrensbeistand für Kinder

Wird im Streitfall das Familiengericht an­ge­ru­fen, be­stellt die­ses zu­nächst ei­nen Ver­fah­rens­bei­stand für das Kind. Die­ser ver­tritt für die Dau­er des Ver­fah­rens die In­ter­es­sen des Kin­des, wird des­halb auch „Anwalt des Kin­des“ ge­nannt, ob­wohl Ver­fah­rens­bei­stän­de oft kei­ne Ju­ris­ten sind.

 

Beschleunigte Gerichtsverfahren

Fragen des Umgangsrechts mit ge­mein­sa­men min­der­jäh­ri­gen Kin­dern ge­trennt le­ben­der oder ge­schie­de­ner Ehe­part­ner wer­den vor den Fa­mi­lien­ge­rich­ten im Be­schleu­nig­ten Ver­fah­ren ver­han­delt. Die­ses Ver­fah­ren ist kin­des­wohl­ori­en­tiert. Es soll vor al­lem dem Wohl des oder der jun­gen Men­schen Rech­nung tra­gen, um die es da­bei geht. Im In­ter­esse der Kin­der sol­len mög­lichst zeit­nah nach­hal­ti­ge Lö­sun­gen für den Um­gang mit bei­den El­tern­tei­len ge­fun­den wer­den. Im Be­schleu­nig­ten Ver­fah­ren wird schon der ers­te An­hö­rungs­ter­min zeit­nah anbe­raumt. Für ein­zel­ne ge­richt­li­che Ver­hand­lun­gen wie­der­um wird meist aus­gie­big Zeit auf­ge­wen­det. Gleich zum ers­ten Anhö­rungs­ter­min wird vom Fa­mi­lien­ge­richt ein Ver­tre­ter des Ju­gend­amts hin­zu ge­la­den..

Wenn es um das Um­gangs­recht geht, er­teilt das Fa­mi­lien­gericht sel­ten strik­te An­wei­sun­gen. Viel­mehr ist man be­strebt, zeit­nah in­di­vi­du­el­le Lö­sun­gen für ei­nen re­gel­mä­ßi­gen Um­gang mit dem Kind für bei­de El­tern­tei­le zu fin­den. Auf die­ses Ziel ge­rich­tet, ste­hen ins­be­son­de­re bei sol­chen Ter­mi­nen Miss­stän­de oder Schuld­zu­wei­sun­gen nicht zur Er­ör­te­rung.

Ist die Kommunikation zwischen den El­tern nach­hal­tig ge­stört, kann vom Fami­lien­ge­richt ein be­glei­te­ter Um­gangdes Kin­des mit dem je­weils an­de­ren Eltern­teil an­ge­ord­net wer­den. Dann fin­det ggf. der Um­gang mit dem Kind in An­we­sen­heit ei­ner neu­tra­len Be­gleit­per­son statt, oft ei­nem Mit­ar­bei­ter des Jugend­amts.



Flexible Vorgaben

Von den vom Familiengericht ge­fass­ten Be­schlüs­sen er­hofft man sich nach­hal­tige Er­geb­nis­se. Das sol­len flex­ible, trag­fä­hi­ge Lö­sun­gen sein im Sin­ne vor­läu­figer Um­gangs­zei­ten, Mi­ni­mal­kom­mu­nika­tions-Struk­tu­ren für die El­tern, Ver­ein­ba­run­gen, wie z.B. das Füh­ren von Hef­ten,wel­che das Kind je­desmal mit zum an­de­ren El­tern­teil nimmt,wo­rin es Be­son­der­hei­ten ein­tra­gen kann, etc.  Um abzu­war­ten, ob die im ers­ten An­hö­rungs­ter­min ge­fun­de­nen Ver­ein­ba­run­gen klap­pen, bleibt das ge­richt­liche Ver­fah­ren zu­nächst of­fen. So kön­nen wei­tere Ter­mine an­be­raumt wer­den, bis eine funk­tio­nie­ren­de Lö­sung ge­fun­den ist.

Umgangsrecht   Vor dem Finanzgericht

Finanzieller Ausgleich zwischen den Eltern

Um Dissonanzen zwischen beiden umgangs­be­rech­tig­ten El­tern­tei­len von vorn­her­ein zu ver­mei­den und ei­ne halb­wegs rei­bungs­los funk­tio­nie­ren­de, ge­mein­sa­me Sor­ge und ei­ne ein­ver­nehm­li­che Pla­nung der Um­gangs­ge­stal­tung zu er­mög­li­chen, müs­sen oft zu­erst die fi­nan­ziel­len Vor­aus­setz­un­gen da­für ge­schaf­fen wer­den. Ver­fügt ein El­tern­teil über so viel Geld, dass er sich kost­spie­li­ge Un­ter­neh­mun­gen mit dem Kind oder teu­re Ge­schen­ke leis­ten kann, wäh­rend der an­de­re aber für Der­ar­ti­ges eigent­lich kei­ne Mit­tel zur Ver­fü­gung hat, birgt das ein gro­ßes Kon­flikt­po­ten­tial. Der fi­nanz­schwä­chere Teil würde ähnlich ho­he Aus­ga­ben, wie sie für dem vermögenderen Elternteil leicht fallen, nur "auf Pump" fi­nan­zie­ren können. Das, wür­de ihn mög­li­cher­wei­se in ei­ne Schul­den­fal­le trei­ben, wäh­rend der fi­nanz­star­ke ein un­wi­der­steh­li­ches Lock­mit­tel für das Kind zur Ver­fü­gung be­hiel­te.

In einer finanziell un­aus­ge­wo­ge­nen Kon­stel­la­ti­on soll­ten die bei­den El­tern zu­vor ab­spre­chen, wel­che Ge­schen­ke das Kind be­kom­men soll und wel­che kost­spie­li­gen Un­ter­neh­mun­gen bei­de El­tern­tei­le mit dem Kind pla­nen. Der fi­nan­ziell bes­ser ge­stell­te El­ter­nteil könn­te dem Är­me­ren fai­rer­wei­se des öf­te­ren ge­nug Geld ge­ben, da­mit die­ser eben­so mit dem Kind kost­spie­li­ge Ver­an­stal­tun­gen be­su­chen kann. Teu­re­re Ge­schen­ke könn­ten dem Kind von bei­den El­tern­tei­len ge­mein­sam ge­macht wer­den, auch wenn der fi­nan­ziell stär­ke­re El­tern­teil den Lö­wen­an­teil der Kos­ten da­für trägt.


Eine weitere Möglichkeit für eine fai­re Lö­sung die­ses Pro­blems bö­te z.B. ein Son­der­kon­to für das Kind, auf das bei­de El­tern un­ter Be­rück­sich­ti­gung ih­rer un­ter­schied­li­chen fi­nan­ziel­len Leis­tungs­fä­hig­keit mo­nat­lich ei­nen fest­ge­leg­ten Be­trag ein­zah­len. Nach Ab­spra­che könn­ten von die­sem Kon­to grö­ße­re Aus­ga­ben für das Kind be­strit­ten wer­den.

Umgangsrecht Finanzieller Ausgleich zwischen den Eltern


Modelle für die Ausübung des Umgangsrechts

Über Modalitäten zum künftigen Um­gang mit ih­ren Kin­dern kön­nen sich El­tern, die sich schei­den las­sen wol­len, be­reits vor­ab in ei­ner au­ßer­ge­richt­li­chen Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ver­bind­lich ei­ni­gen, be­vor ein Gericht da­rü­ber - kos­ten­pflich­tig - ent­schei­den muss.

 

Das Residenz-Modell ...

... ist das her­kömm­li­che, von sehr vie­len, ge­trennt le­ben­den El­tern prak­ti­zier­te Mo­dell des Um­gangs mit ih­ren Kin­dern. Da­bei lebt das Kind über­wie­gend im Haus­halt ei­nes El­tern­teils, von dem es dort be­treut und er­zo­gen wird. Der Um­gang des an­de­ren Eltern­teils mit dem Kind be­schränkt sich hier­bei in den meis­ten Fäl­len auf ei­ni­ge Stun­den oder auf we­ni­ge Ta­ge, meist an Wo­chen­en­den und auf Ur­laube. - Die Aus­ge­stal­tung des Umgangs ist hierbei sehr vari­abel. Sie hängt von­ der Ko­ope­ra­tion der bei­den El­tern mit­ein­an­der ab.

Nach dem Residenzmodell er­bringt der Eltern­teil, bei dem das Kind lebt, sei­ne Un­ter­halts­pflicht durch Pfle­ge und Be­tre­uung des Kin­des. Der an­de­re El­tern­teil leis­tet sei­ne Un­ter­halts­pflicht durch Zah­lung ei­nes u.a. von der sog. Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le be­stimm­ten Be­trags.

Umgangsrecht   Kapitelanfang: Residenz-Modell

Beim Wechsel-Modell ...

... betreuen beide Eltern im gleichen Umfang die Kinder. Wenn die El­tern (wie­der) halb­wegs ver­nünf­tig mit­ein­an­der re­den, ko­ope­ra­tiv sind und ei­ne sta­bi­le Be­reit­schaft zei­gen, die Be­lan­ge der Kin­der glei­cher­ma­ßen fein­füh­lig zu ver­tre­ten, kann die Zeit mit und für die Kin­der in ei­nem sog. Wech­sel- oder Pa­ri­täts­mo­dell zu glei­chen Tei­len zwi­schen bei­den El­tern­tei­len auf­ge­teilt wer­den. Beim Wech­sel­mo­dell ha­ben die Kin­der bei bei­den El­tern ei­nen Wohn­sitz. Zwi­schen die­sen bei­den Wohn­sitzen wech­seln sie re­gel­mä­ßig. We­gen Schu­le oder KI­TA soll­ten die­se je­doch nicht all­zu weit von­ein­an­der ent­fernt lie­gen.

Ideale Voraussetzungen für das klass. Wech­sel­mo­dell, eben­so wie für das Nest­mo­dell:

  • Es bestehen sichere Bindungen zwischen Kindern und bei­den El­tern­tei­len
  • Die Kommunikation zwischen den Eltern funk­tio­niert ver­läss­lich
  • Die Eltern unterstützen sich ge­gen­sei­tig in der Er­zie­hungs­ar­beit
  • Sie tragen keine Konflikte mit­ein­an­der vor den Kin­dern aus
  • In beiden Haushalten gibt es ge­nug Platz für die Kin­der - Dies ent­fällt beim Nest­modell.
  • Jeder Elternteil respektiert die Re­geln und Ge­wohn­hei­ten des an­de­ren
  • Sie fördern die Beziehung der Kin­der zum je­weils an­de­ren El­tern­teil
  • Beide Elternteile haben annä­hernd gleich viel Zeit für die Kin­der
Umgangsrecht   Wechselmodell - wenn die Eltern einig sind

Das Nest-Modell ...

... ist eine beson­de­re Form des Wech­sel­mo­dells. Hier­bei wech­seln je­doch nicht die Kin­der ih­ren Wohn­sitz in die bei­den Haus­halte der El­tern, son­dern die Kin­der ver­blei­ben an ih­rem Wohn­sitz, in ih­rem ver­trau­ten Nest. Statt­des­sen wech­seln hier­bei die El­tern. Der fes­te Wohn­sitz der Kin­der ist nahe­zu stets die bis­he­ri­ge Fa­mi­lien­woh­nung, Dort wer­den sie ab­wech­selnd von Va­ter und Mut­ter ver­sorgt, be­treut und er­zo­gen. Die Kin­der be­hal­ten so ihr ver­trau­tes Zu­hau­se, be­su­chen wei­ter­hin ih­re sel­be KI­TA oder Schu­le und wer­den nicht von ih­ren Freun­den ge­trennt. In­so­fern bie­tet das sog. Nest­mo­dell wohl die kin­des­wohl-orien­tier­te­ste Form des Um­gangs. Au­ßer­dem kann die bis­he­ri­ge Fami­lien­woh­nung wei­ter­hin von den Kin­dern und zu glei­chen Tei­len auch von den El­tern ge­nutzt wer­den, oh­ne dass Letz­te­re sich da­rü­ber strei­ten müss­ten, wer von bei­den wei­ter­hin in der Fa­mi­lien­woh­nung woh­nen darf.

Daneben brauchen die Eltern min­de­stens noch ei­ne wei­te­re, evtl. klei­ne Woh­nung, die sie ab­wech­selnd nut­zen, wäh­rend der an­de­re El­tern­teil ge­ra­de bei den Kin­dern wohnt. Rei­bungs­lo­ser funk­tio­niert der All­tag der El­tern, wenn bei­de ei­ge­ne Haus­hal­te in zwei ei­ge­nen Woh­nun­gen ha­ben. Die­se Woh­nun­gen müs­sen nicht, wie beim Wech­sel­mo­dell, Platz für die Kin­der bie­ten. Es müs­sen auch nicht, an­ders als beim klass­isch­en Wech­sel­mo­dell, Sa­chen für die Kin­der dop­pelt an­ge­schafft wer­den.

Beim Umgang mit ihren Kin­dern nach dem Nest­mo­dell müs­sen die El­tern ähn­li­che Vor­aus­setz­un­gen er­fül­len, wie beim klass. Wech­sel­mo­dell. Sie müs­sen auch hier­bei gut mit­ein­an­der ko­ope­rie­ren können. Vie­les müs­sen sie ein­ver­nehm­lich pla­nen. Ih­re Er­zieh­ungs­sti­le soll­ten sich, ge­nau wie beim klass. Wech­sel­mo­dell, zu­min­dest äh­neln, da­mit die Kin­der sich nicht stän­dig auf ganz neue Re­geln ein­stel­len müs­sen. Et­wai­ge Un­ter­schie­de in der Fi­nanz­kraft zwi­schen den El­tern soll­ten ge­ra­de bei die­sem Um­gangs­mo­dell vom fi­nanz­stär­ke­ren El­tern­teil von vorn­her­ein aus­ge­gli­chen wer­den, da­mit der fi­nanz­schwä­che­re El­tern­teil den Kin­dern den sel­ben Le­bens­stan­dard bie­ten kann wie der ver­mö­gen­de­re. Auch wenn der Kin­des­un­ter­halt im We­sent­li­chen durch die et­wa hälf­ti­ge Be­treu­ungs­leis­tung und die da­mit ver­bun­de­nen Aus­ga­ben von bei­den El­tern er­bracht wird, ist de­ren beid­sei­ti­ge Un­ter­halts­pflicht da­mit nicht auf­ge­ho­ben. Nur ergibt sich bei ei­nem un­ter­schied­li­chen El­tern­ein­kom­men ei­ne un­ter­schied­li­che Be­tei­li­gung am Un­ter­halt.

Umgangsrecht   Das Nestmodell

Mein Papa kommt - Meine Mama kommt
Die gemeinnützige Initiative
"Die Familienhandwerker"

hilft entfernt wohnenden Vätern und Müttern

Papa kommt - Mama kommt

Für manche Kinder kann die Tren­nung der El­tern je­doch proble­ma­tisch wer­den, wenn sich die bei­den Eltern­teile nicht auf Um­gangs­re­ge­lun­gen eini­gen können, die al­len Be­tei­ligt­en ge­recht wer­den. Wenn sich bei­de El­tern nach ei­ner Scheidung oder Tren­nung das Sorge-recht tei­len, haben im Re­gel­fall auch bei­de das Auf­ent­halts­bestim­mungs­recht. In die­sem Fall darf der E­ltern­teil, bei dem das(die) Kin­d(er) woh­nen, erst mit ih­nen um­zie­hen, wenn der an­de­re Eltern­teil zu­stimmt. So­fern die El­tern sich un­ter­ein­an­der nicht eini­gen kön­nen, ent­schei­det das Familien­gericht da­rü­ber.

Wohnen der be­treu­ende El­tern­teil, bei dem das Kind lebt, und der an­de­re, eben­so um­gangs­be­rech­tig­te El­tern­teil - aus wel­chen Grün­den auch im­mer - in­zwi­schen weit en­tfernt von­ein­an­der, kann Letz­te­rer sein Um­gangs­recht mög­li­cher­weise nicht (in vol­lem Ma­ße) aus­üben. Denn der Um­gang hat in der Re­gel aus­schließ­lich auf Kos­ten der um­gangs­be­rech­tig­ten El­tern zu er­fol­gen. Ne­ben lan­gen Fahr­ten zum Wohn­ort des Kin­des ent­ste­hen ihm (ihr) ggf. be­trächt­liche Fahrt­kos­ten. Wenn dann auch noch Über­nach­tungs­kos­ten am Wohn­ort des Kin­des hin­zu kom­men, sind da­mit sehr vie­le Um­gangs­be­rech­tig­te fi­nan­zi­ell über­for­dert. Die­se Kos­ten wer­den nur in Aus­nah­me­fäl­len auf den Selbst­be­halt für die Be­rech­nung des Kin­des­un­ter­halts an­ge­rech­net.

Die gemeinnützige Initiative Die Fa­mi­lien­hand­wer­ker ® kann hier mög­licher­wei­se helfen. Sie ver­mit­telt u.a. kos­ten­freie Über­nach­tungs­mög­lich­kei­ten, so­wie Räu­me, in de­nen in ange­neh­mer Atmo­sphä­re Um­gang miit den Kin­dern ge­pflegt und ge­spielt wer­den kann. Die Ini­tia­tive bie­tet da­rü­ber hi­naus mul­ti­lo­ka­len Fa­mi­lien ei­ne orts­un­ab­hän­gi­ge pä­da­go­gi­sche Eltern­be­ra­tung für eine ge­lun­ge­ne Um­gangs­ge­stal­tung. 

Es ist für mich als Anwältin ein Anlie­gen, Sie in Ange­legen­heiten des Sorge- und Umgangs­rechts zu unter­stützen.


Umgangsrecht Rechtsanwaltskanzlei Bettina Freifrau von Haxthausen, Berlin-Charlottenburg Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten für entfernt wohnende Umgangsberechtigte

2 Formulare zur Kindschaft:

Angaben zum Antragsteller

Angaben zu einem Kind