Umgangsrecht
Modelle zur Ausübung des Umgangsrechts |
Recht von Kindern
auf Umgang mit beiden Eltern
oder
Recht beider Eltern auf Umgang mit Ihren Kindern
Nach § 1684 Abs.1 BGB haben beide Elternteile, auch nach Trennung oder Scheidung und unabhängig vom Sorgerecht die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind. Auch für einen Elternteil, der kein Sorgerecht für das Kind hat, existiert ein grundrechtlich geschütztes Umgangsrecht. Das Kind wiederum hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt (evtl. nach einer Trennung der Eltern), hat die Pflicht, den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht nur zu ermöglichen, sondern sogar zu fördern. Wenn sich Eltern trotz Vermittlung und Beratung durch das Jugendamt nicht miteinander auf individuelle Umgangsregeln einigen können, kann das Familiengericht angerufen werden, damit dieses anstelle der zerstrittenen Eltern über Fragen der Umgangsgestaltung entscheidet.
Auch wenn es nach einer frischen Trennung oder Scheidung einem Elternpaar besonders schwerfällt, weiterhin als Vater und Mutter zusammenzustehen, ist gerade dies entscheidend für die Kinder. Wenn die Kinder sich sicher sein können, dass auch in Zukunft beide Elternteile für sie da sind, verkraften Scheidungskinder, die oft "schwierige" Kinder sind, die Trennung der Eltern am ehesten.
Auch bereits kleineren Kindern können beide Eltern klar und ehrlich (auf altersgerechte Weise) sagen, dass sie sich trennen wollen. Jetzt sollten sie den Kindern erklären, was das an Veränderungen für sie voraussichtlich bedeutet. Weil für die Kinder möglichst viel so bleiben sollte, wie es vor der Trennung der Eltern war, sollten die Eltern ihnen genauso alles erläutern, was ihnen bleibt vom Bisherigen. Vor allem sollte den Kindern die Sicherheit vermittelt werden, dass sie auch künftig beide Eltern behalten werden. Sobald die Kinder sich ein wenig damit auseinander gesetzt haben, können beide Eltern sie fragen, wie sie sich ihren Alltag in der neuen Situation konkret vorstellen.
Eine vertrauensvolle Eltern-Kind-Beziehung kann nur auf der Basis einer konfliktfreien Kommunikation zwischen den Eltern gelingen. Das Jugendamt vermittelt die Eltern dazu langfristig in eine professionelle Beratung, die den individuellen Bedürfnissen des Kindes und der Eltern angepasst ist.
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Sorge- und Umgangsrecht für ledige Väter
Erziehungswillige und -fähige ledige Väter erhalten nach heutiger Gesetzeslage auf Antrag ein (Teil)Sorgerecht und zusammen damit auch ein Umgangsrecht übertragen. Sie dürfen sich gleichberechtigt im Sinne des Kindeswohls um ihr Kind kümmern. Der entscheidende Meilenstein dazu war in 2010 ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Väter und Beratung
Obwohl gerade Väter häufig befürchten, dabei in eine „endlose Psycho-Mühle“ hinein zu geraten, habe ich die Erfahrung gemacht, dass besonders sie von Beratung und Vermittlung profitieren. Zunächst wünschen sich viele von ihnen anstatt der Beratungen „klare Anordnungen“, „gerade Linien“ „etwas, an das man sich strikt halten kann“. Die Praxis zeigt jedoch, dass oft gerade Väter nicht wissen, was ihr Kind in bestimmten Situationen von ihnen erwartet oder was und wieviel sie mit ihm unternehmen sollen oder können. Oder sie sind unsicher, weil sie nicht wissen, was sie tun können, wenn ein beruflicher Termin sie hindert, den Umgang mit der für das Kind notwendigen Aufmerksamkeit wahrzunehmen. Die Beratungen helfen ihnen, passende Antworten auf solche Fragen zu finden. Strikte Anordnungen werden damit überflüssig.
Umgangsrecht weiterer Bezugspersonen
Kindern sollen nach Trennung oder Scheidung der Eltern, evtl. nach damit in Zusammenhang stehendem Umzug, über den Umgang mit beiden Elternteilen hinaus nach Möglichkeit auch andere gewachsene Beziehungen erhalten bleiben. Personen aus dem sozialen Umfeld, zu denen das Kind eine Beziehung entwickelt hat, insbesondere mit dem Kind verwandte Personen, behalten ebenfalls ein Recht, mit ihm weiterhin umzugehen, solange von diesen Personen keine Gefahr für das Kindeswohl auszugehen droht.
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Die Rolle des Jugendamts
Das Jugendamt kann und sollte bei Schwierigkeiten des Umgangs konsultiert werden. Die Person, die im Konfliktfall Kontakt zu Eltern und Kind hat, bleibt in der Regel auch zuständig, falls es doch erforderlich werden sollte, das Gericht zu konsultieren. In den meisten Fällen lässt sich ein Konflikt mit der Hilfe des Jugendamtes klären. Der Vertreter des Jugendamtes spricht mit Vater und Mutter und den Kindern in ihrer Umgebung. In diesen Gesprächen macht das Jugendamt den Kindeseltern Vorschläge, wie in ihrem Falle der Umgang mit den Kindern geregelt werden könnte.
Wird von den Kindeseltern zuerst das Familiengericht angerufen, verweist sie dieses in vielen Konfliktfällen beim ersten Anhörungstermin darauf, zu versuchen, sich mithilfe des Jugedamts zu einigen. Es ist also ratsam, bei Konflikten zuerst das Jugendamt zu kontaktieren. Das Jugendamt kann dann am ehesten einschätzen, ob der Konflikt doch besser zum Gericht getragen werden sollte.
Familienhilfe vom Jugendamt
In Fällen, in denen schon alltägliche Schwierigkeiten den elterlichen Umgang mit den Kindern erschweren, bestellt das Familiengericht häufig eine sog. Familienhilfe beim Jugendamt. Dieses entsendet dann eine(n) Familienhelfer(in) in den betreffenden Haushalt. Der soll dabei helfen, ggf. vorhandene Alltagsprobleme in den Griff zu bekommen. Solche Familienhelfer bieten individuelle Hilfe, weil sie in die Haushalte der Betreffenden kommen und dort erleben, woran es fehlt. Sie leisten einerseits Hilfe zur Selbsthilfe, und ggf. jedoch auch direkt behilflich bei der Beantragung sozialer Mittel. Manchmal unterstützen sie einfach nur dabei, familienförderliche Alltagsroutinen einzuführen, wie z.B. gemeinsame Mahlzeiten. - Ich erlebe oft, dass nach einem Einsatz der Familienhilfe betreffende Eltern ihren Alltag wesentlich besser bewältigen und der Umgang mit den Kindern entsprechend besser funktioniert.
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Verfahren vor dem Familiengericht
Verfahrensbeistand für Kinder
Wird im Streitfall das Familiengericht angerufen, bestellt dieses zunächst einen Verfahrensbeistand für das Kind. Dieser vertritt für die Dauer des Verfahrens die Interessen des Kindes, wird deshalb auch „Anwalt des Kindes“ genannt, obwohl Verfahrensbeistände oft keine Juristen sind.
Beschleunigte Gerichtsverfahren
Fragen des Umgangsrechts mit gemeinsamen minderjährigen Kindern getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner werden vor den Familiengerichten im Beschleunigten Verfahren verhandelt. Dieses Verfahren ist kindeswohlorientiert. Es soll vor allem dem Wohl des oder der jungen Menschen Rechnung tragen, um die es dabei geht. Im Interesse der Kinder sollen möglichst zeitnah nachhaltige Lösungen für den Umgang mit beiden Elternteilen gefunden werden. Im Beschleunigten Verfahren wird schon der erste Anhörungstermin zeitnah anberaumt. Für einzelne gerichtliche Verhandlungen wiederum wird meist ausgiebig Zeit aufgewendet. Gleich zum ersten Anhörungstermin wird vom Familiengericht ein Vertreter des Jugendamts hinzu geladen..
Wenn es um das Umgangsrecht geht, erteilt das Familiengericht selten strikte Anweisungen. Vielmehr ist man bestrebt, zeitnah individuelle Lösungen für einen regelmäßigen Umgang mit dem Kind für beide Elternteile zu finden. Auf dieses Ziel gerichtet, stehen insbesondere bei solchen Terminen Missstände oder Schuldzuweisungen nicht zur Erörterung.
Ist die Kommunikation zwischen den Eltern nachhaltig gestört, kann vom Familiengericht ein begleiteter Umgangdes Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil angeordnet werden. Dann findet ggf. der Umgang mit dem Kind in Anwesenheit einer neutralen Begleitperson statt, oft einem Mitarbeiter des Jugendamts.
Flexible Vorgaben
Von den vom Familiengericht gefassten Beschlüssen erhofft man sich nachhaltige Ergebnisse. Das sollen flexible, tragfähige Lösungen sein im Sinne vorläufiger Umgangszeiten, Minimalkommunikations-Strukturen für die Eltern, Vereinbarungen, wie z.B. das Führen von Heften,welche das Kind jedesmal mit zum anderen Elternteil nimmt,worin es Besonderheiten eintragen kann, etc. Um abzuwarten, ob die im ersten Anhörungstermin gefundenen Vereinbarungen klappen, bleibt das gerichtliche Verfahren zunächst offen. So können weitere Termine anberaumt werden, bis eine funktionierende Lösung gefunden ist.
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Finanzieller Ausgleich zwischen den Eltern
Um Dissonanzen zwischen beiden umgangsberechtigten Elternteilen von vornherein zu vermeiden und eine halbwegs reibungslos funktionierende, gemeinsame Sorge und eine einvernehmliche Planung der Umgangsgestaltung zu ermöglichen, müssen oft zuerst die finanziellen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Verfügt ein Elternteil über so viel Geld, dass er sich kostspielige Unternehmungen mit dem Kind oder teure Geschenke leisten kann, während der andere aber für Derartiges eigentlich keine Mittel zur Verfügung hat, birgt das ein großes Konfliktpotential. Der finanzschwächere Teil würde ähnlich hohe Ausgaben, wie sie für dem vermögenderen Elternteil leicht fallen, nur "auf Pump" finanzieren können. Das, würde ihn möglicherweise in eine Schuldenfalle treiben, während der finanzstarke ein unwiderstehliches Lockmittel für das Kind zur Verfügung behielte.
In einer finanziell unausgewogenen Konstellation sollten die beiden Eltern zuvor absprechen, welche Geschenke das Kind bekommen soll und welche kostspieligen Unternehmungen beide Elternteile mit dem Kind planen. Der finanziell besser gestellte Elternteil könnte dem Ärmeren fairerweise des öfteren genug Geld geben, damit dieser ebenso mit dem Kind kostspielige Veranstaltungen besuchen kann. Teurere Geschenke könnten dem Kind von beiden Elternteilen gemeinsam gemacht werden, auch wenn der finanziell stärkere Elternteil den Löwenanteil der Kosten dafür trägt.
Eine weitere Möglichkeit für eine faire Lösung dieses Problems böte z.B. ein Sonderkonto für das Kind, auf das beide Eltern unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen finanziellen Leistungsfähigkeit monatlich einen festgelegten Betrag einzahlen. Nach Absprache könnten von diesem Konto größere Ausgaben für das Kind bestritten werden.
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Modelle für die Ausübung des Umgangsrechts
Über Modalitäten zum künftigen Umgang mit ihren Kindern können sich Eltern, die sich scheiden lassen wollen, bereits vorab in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich einigen, bevor ein Gericht darüber - kostenpflichtig - entscheiden muss.
Das Residenz-Modell ...
... ist das herkömmliche, von sehr vielen, getrennt lebenden Eltern praktizierte Modell des Umgangs mit ihren Kindern. Dabei lebt das Kind überwiegend im Haushalt eines Elternteils, von dem es dort betreut und erzogen wird. Der Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind beschränkt sich hierbei in den meisten Fällen auf einige Stunden oder auf wenige Tage, meist an Wochenenden und auf Urlaube. - Die Ausgestaltung des Umgangs ist hierbei sehr variabel. Sie hängt von der Kooperation der beiden Eltern miteinander ab.
Nach dem Residenzmodell erbringt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil leistet seine Unterhaltspflicht durch Zahlung eines u.a. von der sog. Düsseldorfer Tabelle bestimmten Betrags.
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Beim Wechsel-Modell ...
... betreuen beide Eltern im gleichen Umfang die Kinder. Wenn die Eltern (wieder) halbwegs vernünftig miteinander reden, kooperativ sind und eine stabile Bereitschaft zeigen, die Belange der Kinder gleichermaßen feinfühlig zu vertreten, kann die Zeit mit und für die Kinder in einem sog. Wechsel- oder Paritätsmodell zu gleichen Teilen zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Beim Wechselmodell haben die Kinder bei beiden Eltern einen Wohnsitz. Zwischen diesen beiden Wohnsitzen wechseln sie regelmäßig. Wegen Schule oder KITA sollten diese jedoch nicht allzu weit voneinander entfernt liegen.
Ideale Voraussetzungen für das klass. Wechselmodell, ebenso wie für das Nestmodell:
- Es bestehen sichere Bindungen zwischen Kindern und beiden Elternteilen
- Die Kommunikation zwischen den Eltern funktioniert verlässlich
- Die Eltern unterstützen sich gegenseitig in der Erziehungsarbeit
- Sie tragen keine Konflikte miteinander vor den Kindern aus
- In beiden Haushalten gibt es genug Platz für die Kinder - Dies entfällt beim Nestmodell.
- Jeder Elternteil respektiert die Regeln und Gewohnheiten des anderen
- Sie fördern die Beziehung der Kinder zum jeweils anderen Elternteil
- Beide Elternteile haben annähernd gleich viel Zeit für die Kinder
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Das Nest-Modell ...
... ist eine besondere Form des Wechselmodells. Hierbei wechseln jedoch nicht die Kinder ihren Wohnsitz in die beiden Haushalte der Eltern, sondern die Kinder verbleiben an ihrem Wohnsitz, in ihrem vertrauten Nest. Stattdessen wechseln hierbei die Eltern. Der feste Wohnsitz der Kinder ist nahezu stets die bisherige Familienwohnung, Dort werden sie abwechselnd von Vater und Mutter versorgt, betreut und erzogen. Die Kinder behalten so ihr vertrautes Zuhause, besuchen weiterhin ihre selbe KITA oder Schule und werden nicht von ihren Freunden getrennt. Insofern bietet das sog. Nestmodell wohl die kindeswohl-orientierteste Form des Umgangs. Außerdem kann die bisherige Familienwohnung weiterhin von den Kindern und zu gleichen Teilen auch von den Eltern genutzt werden, ohne dass Letztere sich darüber streiten müssten, wer von beiden weiterhin in der Familienwohnung wohnen darf.
Daneben brauchen die Eltern mindestens noch eine weitere, evtl. kleine Wohnung, die sie abwechselnd nutzen, während der andere Elternteil gerade bei den Kindern wohnt. Reibungsloser funktioniert der Alltag der Eltern, wenn beide eigene Haushalte in zwei eigenen Wohnungen haben. Diese Wohnungen müssen nicht, wie beim Wechselmodell, Platz für die Kinder bieten. Es müssen auch nicht, anders als beim klassischen Wechselmodell, Sachen für die Kinder doppelt angeschafft werden.
Beim Umgang mit ihren Kindern nach dem Nestmodell müssen die Eltern ähnliche Voraussetzungen erfüllen, wie beim klass. Wechselmodell. Sie müssen auch hierbei gut miteinander kooperieren können. Vieles müssen sie einvernehmlich planen. Ihre Erziehungsstile sollten sich, genau wie beim klass. Wechselmodell, zumindest ähneln, damit die Kinder sich nicht ständig auf ganz neue Regeln einstellen müssen. Etwaige Unterschiede in der Finanzkraft zwischen den Eltern sollten gerade bei diesem Umgangsmodell vom finanzstärkeren Elternteil von vornherein ausgeglichen werden, damit der finanzschwächere Elternteil den Kindern den selben Lebensstandard bieten kann wie der vermögendere. Auch wenn der Kindesunterhalt im Wesentlichen durch die etwa hälftige Betreuungsleistung und die damit verbundenen Ausgaben von beiden Eltern erbracht wird, ist deren beidseitige Unterhaltspflicht damit nicht aufgehoben. Nur ergibt sich bei einem unterschiedlichen Elterneinkommen eine unterschiedliche Beteiligung am Unterhalt.
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Die gemeinnützige Initiative
"Die Familienhandwerker"
hilft entfernt wohnenden Vätern und Müttern
Für manche Kinder kann die Trennung der Eltern jedoch problematisch werden, wenn sich die beiden Elternteile nicht auf Umgangsregelungen einigen können, die allen Beteiligten gerecht werden. Wenn sich beide Eltern nach einer Scheidung oder Trennung das Sorge-recht teilen, haben im Regelfall auch beide das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In diesem Fall darf der Elternteil, bei dem das(die) Kind(er) wohnen, erst mit ihnen umziehen, wenn der andere Elternteil zustimmt. Sofern die Eltern sich untereinander nicht einigen können, entscheidet das Familiengericht darüber.
Wohnen der betreuende Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der andere, ebenso umgangsberechtigte Elternteil - aus welchen Gründen auch immer - inzwischen weit entfernt voneinander, kann Letzterer sein Umgangsrecht möglicherweise nicht (in vollem Maße) ausüben. Denn der Umgang hat in der Regel ausschließlich auf Kosten der umgangsberechtigten Eltern zu erfolgen. Neben langen Fahrten zum Wohnort des Kindes entstehen ihm (ihr) ggf. beträchtliche Fahrtkosten. Wenn dann auch noch Übernachtungskosten am Wohnort des Kindes hinzu kommen, sind damit sehr viele Umgangsberechtigte finanziell überfordert. Diese Kosten werden nur in Ausnahmefällen auf den Selbstbehalt für die Berechnung des Kindesunterhalts angerechnet.
Die gemeinnützige Initiative Die Familienhandwerker
® kann hier möglicherweise helfen. Sie vermittelt u.a. kostenfreie Übernachtungsmöglichkeiten, sowie Räume, in denen in angenehmer Atmosphäre Umgang miit den Kindern gepflegt und gespielt werden kann. Die Initiative bietet darüber hinaus multilokalen Familien eine ortsunabhängige pädagogische Elternberatung für eine gelungene Umgangsgestaltung.
Es ist für mich als Anwältin ein Anliegen, Sie in Angelegenheiten des Sorge- und Umgangsrechts zu unterstützen.
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2 Formulare zur Kindschaft: