Überbrückungshilfen
und Soforthilfen in der Corona-Krise
Soforthilfe IV 5.0
Besonders hart von der Corona-Krise betroffene Kultur-und Medienunternehmen mit mindestens 2 Beschäftigten können Zuschüsse zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage beantragen. Ein solcher Zuschuss wird aber nur gewährt, wenn bereits Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Den Antrag auf Soforthilfe IV 5.0 muss ein Steuerberater oder steuerberatender Rechtsanwalt für Sie stellen. Ggf. muss dieser zunächst einen Antrag auf Überbrückungshilfe III für Sie stellen.
Restart - Prämie
Hinzu kommt auch die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können, wenn sie im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Wenn sich dadurch die Personalkosten im Juli 2021 im Vergleich zu Mai 2021 erhöhen, erhalten Unternehmen auf diese Differenz für Juli 2021 einen 60-prozentigen Zuschuss. Für August sind es noch 40 %. und im September 20 %.
Überbrückungshilfen
Mit den Überbrückungshilfen sollen die Fixkosten der von den Corona-Präventionsmaßnahmen betroffenen Betriebe gedeckt werden. Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler, die dadurch bedingte Umsatzeinbußen haben, können Überbrückungshilfen beantragen. Es handelt sich dabei um nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den in dieser Zeit weiterlaufenden Betriebskosten. Für die Lebenshaltung sind diese Zuschüsse nicht bestimmt, denn einen Unternehmerlohn beinhaltet die Überbrückungshilfe nicht. Überbrückungshilfen müssen versteuert werden.
Die Antragstellung ist ausgeschlossen
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wenn Sie nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
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wenn Sie keine inländische Betriebsstätte haben
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wenn Sie am 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren
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wenn Sie Ihr Unternehmen erst nach dem 31.10.2019 gegründet haben
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wenn Sie Freiberufler bzw. Solo-Selbstständiger nur im Nebenerwerb sind
Überbrückungshilfe I und II betrafen das Jahr 2020. Über die Erstattung betrieblicher Fixkosten bei kleineren Unternehmen, Solo- Selbstständigen und Freiberuflern hinaus wurden bis zum zweiten Lockdown mit der Überbrückungshilfe II auch Maßnahmen in Gaststätten gefördert, die ursprünglich dazu beitragen sollten, das steigende Ansteckungsrisiko während der kälteren Jahreszeit zu verringern durch temporäre Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche. Förderungswürdig war damit z.B. die Anschaffung von Außenzelten und Wärmestrahlern.
Die Frist für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe II, die zur Deckung von Fixkosten im Zeitraum September bis Dezember 2020 gewährt wurde, ist nun bis zum 31.12.2022 verlängert worden.
Die Überbrückungshilfen wurden vom 01. Januar 2021 bis Ende Juni 2021 als Überbrückungshilfe III verlängert und die Zugangsbedingungen vereinfacht und erweitert. Außerdem wurde der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet.
Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten betrug zuvor der maximale Überbrückungshilfe-Betrag 9.000 € für drei Monate. Größere Unternehmen erhielten maximal 15.000 €. Bei Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten konnte dieser Höchstbetrag nur ausnahmsweise überschritten werden.
Überbrückungshilfe III Plus
Weil die Corona-bedingten Beschränkungen in einigen Branchen oder lokal immernoch fortbestehen oder nachwirken, hat die Bundesregierung diese Hilfe bis zum 30.09.2021 als Überbrückungshilfe III Plus beibehalten.
Neu hinzu gekommen ist eine Restart-Prämie. Diese ist ein höhrer Zuschuss zu den Personalkosten. Die Restart-Prämie soll als Anreiz wirken, Personal zurück zu holen oder neu einzustellen. Im Mai betrug der Zuschuss 60 %, im August nur noch 40 % und imSeptember noch 20 %. Nach September 2021 gibt es keine Restart-Prämie mehr.
Sowohl die Überbrückungshilfe III Plus, die Restart-Prämie wie auch die Soforthilfe IV 5.0 können nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Für Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe wurden die Antragsfristen bis zum 31.10.2021 verlängert.
Auch sollen bei insolvenzabwendenden Rekonstruierungen von Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit bis zu 20.000,- € für Anwalts- und Gerichtskosten ersetzt werden.
Erhöhung der Fördersätze ab Nov. 2020
Die Deckelung der Hilfen für kleine und mittelständische Unternehmen wurde schon ab November 2020 ersatzlos gestrichen. Die bis Okt. 2020 gültige Personalkostenpauschale wurde von 10% der förderfähigen Kosten auf 20% erhöht. Die Überbrückungshilfe stand nun für Unternehmen aus allen Branchen offen, deren Umsatz um mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist.
Die Fördersätze wurden seit Nov. 2020 erhöht.
90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (vorher 80% der Fixkosten)
60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten)
40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch)
Das Antrags-Verfahren läuft in Gänze digital ab. Ein Antrag auf Überbrückungshilfe muss von einem „prüfenden Dritten“ gestellt werden, also durch jemanden, der sich berufsmäßig mit Ihren Steuerangelegenheiten auskennt und die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigt. (steuerberatender Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer). Dank dieser Vorprüfung können die Verfahren zügig laufen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen über die die Bewilligungsstellen der Bundesländer. Anträge für Berliner müssen bei der Investitionsbank Berlin gestellt werden. Der letzte Einkommenssteuerbescheid ist dem Antrag beizufügen.
Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Bei der Überbrückungshilfe III kommt hinzu, dass auch Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierung und Abschreibung berücksichtigt werden. Nunmehr werden max. 200.000 € / Monat erstattet.